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Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 124PILA from 2022

Art. 124 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 124

1 As to form, contracts are valid if they meet the requirements set out in the law applicable to them or in the law of the place where they were concluded.

2 The form of a contract concluded between persons who are located in different states is valid if it meets the requirements set out in the law of one of those states.

3 The form of a contract is governed exclusively by the law applicable to the contract itself when, in order to protect a party, such law requires compliance with a specific form, unless that law allows the application of another law.

c. Performance and inspection modalities >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 124 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180040ForderungInsolvenz; Insolvenzverwalter; Recht; Klagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Vergleich; Vorinstanz; Klage; Vergleichs; Materiell; Prozessführung; Ansprüche; Verfügung; Partei; Rungsbefugnis; Deutsche; Vereinbarung; Prozessführungsbefugnis; Materielle; Stück; Urteil; Verjährung; Vergleichsvereinbarung; Rechtlich; Leistung
ZHLB150072ForderungBeweis; Klagten; Beklagten; Recht; Partei; Vorinstanz; Berufung; Schuld; Parteien; Urkunde; Beweisaussage; Erklärungen; Betrag; Belgische; Urteil; Unterschrift; Schuldanerkennung; Zeuge; Urkunden; Entscheid; Aussage; Eidesstattliche; Klage; Zinsen; Gericht; Echtheit

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 514Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages. Recht; Abtretung; Erbstatut; Vertrag; Erbanteil; Obergericht; Erbgang; Nachlass; Teilung; Robert; Erbschaft; Eröffnung; Erbanteils; Vertrags; Urteil; Miterben; Deutsche; Verträge; Erben; Wohnsitz; VISCHER; Maria; Berufung; Abschluss; Anzuknüpfen; Anknüpfung; Abtretungsvertrags; Privatrecht; Vorschrift; Anzuwenden
117 II 490Bürgschaft. Internationales Privatrecht. 1. Für die Frage des anwendbaren Rechts kommt es in erster Linie auf eine von den Parteien getroffene Rechtswahl an; beim Fehlen einer solchen untersteht die Bürgschaft dem Recht des Wohnsitzes des Bürgen (E. 2). 2. Bei der gemäss Art. 493 Abs. 1 OR verlangten Angabe des Höchstbetrages der Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst handelt es sich sowohl um eine Formvorschrift wie auch um eine materielle Voraussetzung der Gültigkeit einer Bürgschaft (E. 3). Bürgschaft; Recht; Deutsche; Agnes; Bürgschaftserklärung; Vertrag; Pacht; Obergericht; Parteien; Deutschem; Höchstbetrag; Deutschland; Bundesgericht; Rechtswahl; Berufung; Pachtvertrag; Materielle; Angabe; Urteil; Haftung; Voraussetzung; Ungültig; Bürgschaftsurkunde; Untersteht; Vertrags; Anwendbaren; Wohnsitz; Bürge
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