1 I contribuenti sono invitati, mediante notificazione pubblica o invio del modulo, a presentare la dichiarazione d’imposta. Coloro che non hanno ricevuto il modulo devono chiederlo all’autorità competente.
2 Il contribuente deve compilare il modulo in modo completo e veritiero, firmarlo personalmente e inviarlo, con gli allegati prescritti, all’autorità competente entro il termine stabilito.
3 Il contribuente, che omette d’inviare la dichiarazione d’imposta o che presenta un modulo incompleto, è diffidato a rimediarvi entro un congruo termine.
4 Nel caso d’invio tardivo e, se la dichiarazione è stata restituita al contribuente per completamento, di rinvio tardivo, l’inosservanza del termine dev’essere scusata qualora il contribuente provi che, per servizio militare o servizio civile, assenza dal Paese, malattia o altri motivi rilevanti, è stato impedito di presentarla o di rinviarla in tempo e di avervi provvisto entro 30 giorni o al momento in cui gli impedimenti sono cessati.220
220 Nuovo testo giusta l’all. n. 7 della L del 6 ott. 1995 sul servizio civile, in vigore dal 1° ott. 1996 (RU 1996 1445; FF 1994 III 1445).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2017.27 | Hinterziehungsversuch Staats- und Bundessteuern 2007 | Rekurrent; Rekurrenten; Hauptsitz; Einsprache; Gesellschaft; Zweigniederlassung; Steuerpflichtigen; Treuhänder; Steuergericht; Recht; Beschwerde; Begründung; Vertreter; Gewinn; Steuerhinterziehung; Verfahren; Veranlagung; Darlehen; Steueramt; Einsprecher; Beantragt; Steuererklärung; Deklariert; Konstrukt; Vorinstanz; Rekurs; Entscheid; Busse; Aufgr |
SO | SGSTA.2017.27 | Hinterziehungsversuch Staats- und Bundessteuern 2007 | Rekurrent; Rekurrenten; Begründung; Treuhänder; Steuergericht; Vorinstanz; Gewinn; Entscheid; Verfahren; Steuerhinterziehung; Beantragt; Befragung; Veranlagung; Darlehen; Beweisanträge; Konstrukt; Person; Beweise; Vertreter; Recht; Verdeckte; Urteil; Parteibefragung; Tatsache; Vorliegenden; Hauptsitz; RICHNER; Zeuge; Busse |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2016.00105 | Nichteintreten auf die Frage, ob die in diesem Verfahren rechtskräftig festgelegten Steuerperioden keine Auswirkungen auf die Verlustverrechnungsperioden haben, da dies erst dann zu entscheiden sein wird, wenn die Pflichtige den Verlustvortrag zum Abzug geltend macht (E. 3). | Steuer; Pflichtige; Steuerperiode; Beschwerde; Einschätzung; Bundessteuer; Veranlagung; Gemeindesteuern; Staats; Kalenderjahr; Ermessen; Geschäftsjahr; Steueramt; Steuerperioden; Verfahren; Eigenkapital; Abschluss; Pflichtigen; Reingewinn; Kantonale; Steuerbaren; Periode; Bilanz; Steuererklärung; Gesetzlich; Verfahrens; Entscheid; Aufforderung; Reinverlust; Hinweis |
SG | B 2018/19, B 2018/20 | Entscheid Steuerrecht; Art. 31 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 DBG. Die Beschwerdeführer sind an einer Kollektivgesellschaft beteiligt. Bei der Ermittlung der Einkünfte hat die Veranlagungsbehörde die Zinsen auf einem von einer britischen Gesellschaft gewährten Darlehen – und das Darlehen selbst – sowie Wertberichtigungen auf dem Warenlager und dem Mehrwertsteuerguthaben und der Lebenshaltung der Gesellschafter zuzurechnende Spesen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt. Die Steuerpflichtigen sind den im internationalen Verhältnis geltenden höheren Beweisanforderungen nicht gerecht geworden. Das Darlehen erscheint als simuliert. Hinsichtlich der Wertberichtigung auf dem Mehrwertsteuerguthaben weisen sie die behauptete Falschbuchung nicht nach. Die Berechnungen der Veranlagungsbehörde zur Wertberichtigung auf dem Warenlager sind nachvollziehbar. Auch mit der Beschwerde legen die Steuerpflichtigen keine detaillierte Zusammenstellung der privaten beziehungsweise geschäftsmässig begründeten Kosten vor. Das | Beschwerde; Darlehen; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Darlehens; Geschäftsjahr; Recht; Einkommen; Wertberichtigung; TRADING; Privat; Aufrechnung; Person; Private; Buchung; Recht; Bundes; Unkosten; Geschäftsmässig; Steuerbare; Einkünfte; Begründet; Schuldzinsen; Warenlager; Aufwand; Aufrechnungen; Aufwendungen; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Bundessteuer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 II 130 (2C_884/2018) | Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3). | Veranlagung; Steuerforderung; Verjährung; Anerkennung; Steuererklärung; Steuerperiode; Person; Veranlagungsverjährung; Unterbrechung; E-Mail; Mithaftende; ausdrückliche; KStA/SG; Frist; Steuerpflicht; Verhalten; Steuerperioden; Vorbehaltlos; MWSTG; Unterbrochen; Veranlagungsverfügung; Bundessteuer; Steuerpflichtigen; ausdrücklich; Mehrwertsteuer; Gemeinden; Urteil; ausdrückliche |
138 II 300 (2C_614/2011) | Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 DBG; Art. 24 Abs. 1 ZGB; steuerrechtlicher Wohnsitz eines "Weltenbummlers". Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wohnsitzverlegung einer natürlichen Person ins Ausland: Der einmal begründete Wohnsitz bleibt grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (E. 3.1-3.4). Darstellung der Kritik an der bisherigen Praxis (E. 3.5 und 2.4.2). Für die analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB und damit die Bejahung des Fortbestandes des Steuerdomizils eines "Weltenbummlers" sprechen der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, die Rechtssicherheit sowie das Verhindern von Rechtsmissbräuchen (E. 3.6.1 und 3.6.2). Solange der "Weltenbummler" nicht nachweisbar massgebliche Beziehungen - im Sinne der Ansässigkeit - zu einem konkreten anderen Ort im Ausland begründet, wird vom Weiterbestehen des schweizerischen Steuerdomizils ausgegangen (E. 3.6.3). | Steuer; Wohnsitz; Schweiz; Rechtlich; Beschwerde; Urteil; Person; Recht; Ausland; Ehemann; Einkommen; Begründet; Bundessteuer; Steuerverwaltung; Kantons; Steuerrecht; Beschwerdegegnerin; Erwähnt; Vorinstanz; Bundesgericht; Münchenstein; Steuerpflicht; Erwähnte; Kantonsgericht; Eheleute; Einkommens; Entscheid; Steuerrechtliche |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1498/2019 | Amtshilfe | Beschwerde; Informationen; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Amtshilfe; Recht; Gesellschaft; CH-RU; Preis; Gesellschaften; Vorinstanz; Urteil; Ersuchende; Amtshilfeersuchen; Preise; Person; Besteuerung; Staat; Domizilierten; Sachverhalt; Recht; Verfahren; Domizilierten; BVGer; Erheblich; Ersuchenden; Bundesverwaltungsgericht; Vertrag |
A-6387/2019 | Direkte Bundessteuer | Beschwerde; Steuer; Kanton; Beschwerdeführer; Urteil; Beschwerdeführers; Steuerpflicht; Gemeinde; Vorinstanz; Wohnsitz; Gemeinde; Steuerpflichtigen; Kantons; BVGer; Bundessteuer; Zürich; Person; Steuerrechtliche; Recht; Ex-Ehefrau; Bundesverwaltungsgericht; Steuerperiode; Urteile; Aufenthalt; Vorinstanz; Veranlagung; Verfügung; Akten; MwH |
Autor | Kommentar | Jahr |
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hans Ulrich Meuter | Kommentar zum DBG | 2016 |