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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 124 LIFD dal 2023

Art. 124 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 124

Dichiarazione d’imposta

1 I contribuenti sono invitati, mediante notificazione pubblica o invio del modulo, a presentare la dichiarazione d’imposta. Coloro che non hanno ricevuto il modulo devono chiederlo all’autorità competente.

2 Il contribuente deve compilare il modulo in modo completo e veritiero, firmarlo personalmente e inviarlo, con gli allegati prescritti, all’autorità competente entro il termine stabilito.

3 Il contribuente, che omette d’inviare la dichiarazione d’imposta o che presenta un modulo incompleto, è diffidato a rimediarvi entro un congruo termine.

4 Nel caso d’invio tardivo e, se la dichiarazione è stata restituita al contribuente per completamento, di rinvio tardivo, l’inosservanza del termine dev’essere scusata qua­lora il contribuente provi che, per servizio militare o servizio civile, assenza dal Paese, malattia o altri motivi rilevanti, è stato impedito di presentarla o di rinviarla in tempo e di avervi provvisto entro 30 giorni o al momento in cui gli impedimenti sono cessati.220

220 Nuovo testo giusta l’all. n. 7 della L del 6 ott. 1995 sul servizio civile, in vigore dal 1° ott. 1996 (RU 1996 1445; FF 1994 III 1445).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 124 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2017.27Hinterziehungsversuch Staats- und Bundessteuern 2007Rekurrent; Rekurrenten; Hauptsitz; Einsprache; Gesellschaft; Zweigniederlassung; Steuerpflichtigen; Treuhänder; Steuergericht; Recht; Beschwerde; Begründung; Vertreter; Gewinn; Steuerhinterziehung; Verfahren; Veranlagung; Darlehen; Steueramt; Einsprecher; Beantragt; Steuererklärung; Deklariert; Konstrukt; Vorinstanz; Rekurs; Entscheid; Busse; Aufgr
SOSGSTA.2017.27Hinterziehungsversuch Staats- und Bundessteuern 2007Rekurrent; Rekurrenten; Begründung; Treuhänder; Steuergericht; Vorinstanz; Gewinn; Entscheid; Verfahren; Steuerhinterziehung; Beantragt; Befragung; Veranlagung; Darlehen; Beweisanträge; Konstrukt; Person; Beweise; Vertreter; Recht; Verdeckte; Urteil; Parteibefragung; Tatsache; Vorliegenden; Hauptsitz; RICHNER; Zeuge; Busse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2016.00105Nichteintreten auf die Frage, ob die in diesem Verfahren rechtskräftig festgelegten Steuerperioden keine Auswirkungen auf die Verlustverrechnungsperioden haben, da dies erst dann zu entscheiden sein wird, wenn die Pflichtige den Verlustvortrag zum Abzug geltend macht (E. 3). Steuer; Pflichtige; Steuerperiode; Beschwerde; Einschätzung; Bundessteuer; Veranlagung; Gemeindesteuern; Staats; Kalenderjahr; Ermessen; Geschäftsjahr; Steueramt; Steuerperioden; Verfahren; Eigenkapital; Abschluss; Pflichtigen; Reingewinn; Kantonale; Steuerbaren; Periode; Bilanz; Steuererklärung; Gesetzlich; Verfahrens; Entscheid; Aufforderung; Reinverlust; Hinweis
SGB 2018/19, B 2018/20Entscheid Steuerrecht; Art. 31 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 DBG. Die Beschwerdeführer sind an einer Kollektivgesellschaft beteiligt. Bei der Ermittlung der Einkünfte hat die Veranlagungsbehörde die Zinsen auf einem von einer britischen Gesellschaft gewährten Darlehen – und das Darlehen selbst – sowie Wertberichtigungen auf dem Warenlager und dem Mehrwertsteuerguthaben und der Lebenshaltung der Gesellschafter zuzurechnende Spesen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt. Die Steuerpflichtigen sind den im internationalen Verhältnis geltenden höheren Beweisanforderungen nicht gerecht geworden. Das Darlehen erscheint als simuliert. Hinsichtlich der Wertberichtigung auf dem Mehrwertsteuerguthaben weisen sie die behauptete Falschbuchung nicht nach. Die Berechnungen der Veranlagungsbehörde zur Wertberichtigung auf dem Warenlager sind nachvollziehbar. Auch mit der Beschwerde legen die Steuerpflichtigen keine detaillierte Zusammenstellung der privaten beziehungsweise geschäftsmässig begründeten Kosten vor. Das Beschwerde; Darlehen; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Darlehens; Geschäftsjahr; Recht; Einkommen; Wertberichtigung; TRADING; Privat; Aufrechnung; Person; Private; Buchung; Recht; Bundes; Unkosten; Geschäftsmässig; Steuerbare; Einkünfte; Begründet; Schuldzinsen; Warenlager; Aufwand; Aufrechnungen; Aufwendungen; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Bundessteuer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 130 (2C_884/2018)Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3). Veranlagung; Steuerforderung; Verjährung; Anerkennung; Steuererklärung; Steuerperiode; Person; Veranlagungsverjährung; Unterbrechung; E-Mail; Mithaftende; ausdrückliche; KStA/SG; Frist; Steuerpflicht; Verhalten; Steuerperioden; Vorbehaltlos; MWSTG; Unterbrochen; Veranlagungsverfügung; Bundessteuer; Steuerpflichtigen; ausdrücklich; Mehrwertsteuer; Gemeinden; Urteil; ausdrückliche
138 II 300 (2C_614/2011)Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 DBG; Art. 24 Abs. 1 ZGB; steuerrechtlicher Wohnsitz eines "Weltenbummlers". Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wohnsitzverlegung einer natürlichen Person ins Ausland: Der einmal begründete Wohnsitz bleibt grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (E. 3.1-3.4). Darstellung der Kritik an der bisherigen Praxis (E. 3.5 und 2.4.2). Für die analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB und damit die Bejahung des Fortbestandes des Steuerdomizils eines "Weltenbummlers" sprechen der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, die Rechtssicherheit sowie das Verhindern von Rechtsmissbräuchen (E. 3.6.1 und 3.6.2). Solange der "Weltenbummler" nicht nachweisbar massgebliche Beziehungen - im Sinne der Ansässigkeit - zu einem konkreten anderen Ort im Ausland begründet, wird vom Weiterbestehen des schweizerischen Steuerdomizils ausgegangen (E. 3.6.3). Steuer; Wohnsitz; Schweiz; Rechtlich; Beschwerde; Urteil; Person; Recht; Ausland; Ehemann; Einkommen; Begründet; Bundessteuer; Steuerverwaltung; Kantons; Steuerrecht; Beschwerdegegnerin; Erwähnt; Vorinstanz; Bundesgericht; Münchenstein; Steuerpflicht; Erwähnte; Kantonsgericht; Eheleute; Einkommens; Entscheid; Steuerrechtliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1498/2019AmtshilfeBeschwerde; Informationen; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Amtshilfe; Recht; Gesellschaft; CH-RU; Preis; Gesellschaften; Vorinstanz; Urteil; Ersuchende; Amtshilfeersuchen; Preise; Person; Besteuerung; Staat; Domizilierten; Sachverhalt; Recht; Verfahren; Domizilierten; BVGer; Erheblich; Ersuchenden; Bundesverwaltungsgericht; Vertrag
A-6387/2019Direkte BundessteuerBeschwerde; Steuer; Kanton; Beschwerdeführer; Urteil; Beschwerdeführers; Steuerpflicht; Gemeinde; Vorinstanz; Wohnsitz; Gemeinde; Steuerpflichtigen; Kantons; BVGer; Bundessteuer; Zürich; Person; Steuerrechtliche; Recht; Ex-Ehefrau; Bundesverwaltungsgericht; Steuerperiode; Urteile; Aufenthalt; Vorinstanz; Veranlagung; Verfügung; Akten; MwH

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner, Walter Frei, Stefan Kaufmann, Hans Ulrich Meuter Kommentar zum DBG2016
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