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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 124 BV vom 2021

Art. 124 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 124 Opferhilfe

Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 124 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220462Rechtswidrige EinreiseSchuldig; Beschuldigte; Staat; Staaten; Schweiz; Einreise; Recht; Beschuldigten; Flüchtling; Staatenlose; Berufung; Gericht; Anerkennung; Urteil; Vorinstanz; Staatenlosigkeit; Illegal; Geldstrafe; Staatenlosen; Bundesgericht; Flüchtlingskonvention; Deutschland; Vorinstanzliche; Verfahren; Prot; Rechtfertigungsgr; Staatenlosenübereinkommen; Illegale; Entscheid
SGOH 2009/8Entscheid Art. 12 Abs. 2 aOHG: Bemessung der Genugtuung für die Eltern eines Tötungsopfers. Massgeblich bei der Bemessung der Genugtuung ist das nach objektiven Kriterien feststellbare, durch die Straftat erlittene Leid. Dabei ist die finanzielle Situation der ansprechenden Person grundsätzlich nicht zu beachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2010, OH 2009/8). Genugtuung; Rekurrenten; Finanziell; Bemessung; Finanzielle; Opferhilferechtliche; Vorinstanz; Getötete; Gleich; Erhält; Getöteten; Berücksichtigen; Opferhilferechtlichen; Verhältnisse; Eltern; Finanziellen; Stelle; Person; Halten; Bundesgericht; Situation; Entschädigung; Straftat; AaO; Besondere; Auffassung; Gestellt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGOH 2009/8Entscheid Art. 12 Abs. 2 aOHG: Bemessung der Genugtuung für die Eltern eines Tötungsopfers. Massgeblich bei der Bemessung der Genugtuung ist das nach objektiven Kriterien feststellbare, durch die Straftat erlittene Leid. Dabei ist die finanzielle Situation der ansprechenden Person grundsätzlich nicht zu beachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2010, OH 2009/8). Genugtuung; Recht; Rekurrenten; Bemessung; Finanziell; Finanzielle; Opfer; Opferhilferechtliche; Vorinstanz; Recht; Getötete; Getöteten; Berücksichtigen; Opferhilferechtlichen; Eltern; Verhältnisse; Finanziellen; Person; Bundesgericht; Entschädigung; Situation; Auffassung; Gallen; Enkel; Umstände; Ergebe; Hinweise; überdurchschnittlich; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 V 337Art. 141 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG; Art. 50 ATSG; Art. 135 OG: Vergleich über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung. Die Parteien können nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im Prozess vor dem Versicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen einen Vergleich abschliessen. Das Verhältnis der Teilung ist dagegen zwingend im Scheidungsverfahren festzulegen. (Erw. 2.2 bis 2.4) Im Verfahren vor dem Versicherungsgericht können die Parteien hingegen über zivilrechtliche Punkte (insbesondere betreffend Güterrecht) keinen Vergleich abschliessen. (Erw. 3.1) Teilung; Vorsorge; Vergleich; Scheidung; Austrittsleistung; Versicherungsgericht; Ehegatte; Scheidungsgericht; Ehegatten; Parteien; Vergleiche; Verfahren; Gericht; Vergleiches; Sachlich; Entscheid; Austrittsleistungen; Beruflichen; Genehmigt; Zuständig; Vorsorgeguthaben; Regelung; Genehmigung; Vorbezug; Vereinbarung; Vorsorgeeinrichtung; Ehemalige; Teilweise; Zeitpunkt; Auseinandersetzung
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