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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 124 BGG vom 2021

Art. 124 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 124 Frist

1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:

a.
wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b.
wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c.
wegen Verletzung der EMRK1: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d.
aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.

2 Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:

a.
in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b.
in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.

1 SR 0.101


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 124 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150071Rechtsöffnung Recht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Urteil; SchKG; Betreibung; Bundesgerichts; Unterschrift; Gericht; Beklagten; Entscheid; Kopie; Erwähnte; Generalsekretär; Urteils; Original; Rechtsöffnungsbegehren; Verfahren; Unterschriften; Vorinstanz; Genüge; BGerR; Betreibungs; Erwähnten; Entschädigung; Definitive; MwH; Beschwerdeschrift; Genügend
SGKV 2017/18Entscheid Art. 7 Abs. 6 KVG. Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer aufgrund ihres Verhaltens am angestrebten Wechsel der Versicherung gehindert hat, bejaht. Bemessung des Schadenersatzes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2018, KV 2017/18). Bestätigt durch Entscheid des Bundesgerichts 9C_714/2018. Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Schaden; Versicherung; Prämie; Prämien; Versicherer; Januar; Schadenersatz; Betreibung; Bundesgericht; Versichert; Erhalte; Kündigung; Versicherte; Entscheid; Schreiben; Schadenersatzpflicht; Person; Verlustschein; Möglich; Kosten; Dezember; November; Beschwerdeführers; Krankenversicherung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2017/18Entscheid Art. 7 Abs. 6 KVG. Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer aufgrund ihres Verhaltens am angestrebten Wechsel der Versicherung gehindert hat, bejaht. Bemessung des Schadenersatzes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2018, KV 2017/18). Bestätigt durch Entscheid des Bundesgerichts 9C_714/2018. Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Schaden; Versicherung; Prämie; Prämien; Kranken; Versicherer; Schadenersatz; Betreibung; Bundesgericht; Erhalte; Kündigung; Recht; Entscheid; Schadenersatzpflicht; Versicherer; Person; Verlustschein; Versicherers; Beschwerdeführers; Krankenversicherung; Versicherungsgericht; Forderung; Verpflichtet; Ausstände; Aufnahmebestätigung; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 494 (1F_29/2020)
Regeste
Art. 2 EMRK ; Art. 117 StGB ; Art. 7 Abs. 2 StPO ; Art. 1 Abs. 2 OHG ; Art. 99 Abs. 2 und Art. 122 BGG ; Revision eines Urteils betreffend Suizid in Untersuchungshaft; Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung. Den Streitgegenstand der Revision gibt das zu revidierende Urteil vor (E. 1.3). Eine vom EGMR der Angehörigen des Opfers zugesprochene Entschädigung gleicht die Folgen einer EMRK-widrig unterlassenen Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht in jeder Hinsicht aus (E. 2.2). Der staatliche Strafanspruch macht eine Revision notwendig (E. 2.3). Der erforderliche, minimale Anfangsverdacht ist zu bejahen, weshalb die Ermächtigung erteilt wird (E. 3).
Urteil; Revision; Bundesgericht; Verfahren; Ermächtigung; Verfahren; Verfolgung; Bundesgerichts; Verfahrens; Polizei; Verletzung; Polizeibeamte; Eröffnung; Staat; Zeigt; Beschwerde; Entschädigung; Urteils; Beamten; Polizeibeamten; Gezeigt; Staatsanwalt; Limmattal; Hinweis; Revisionsgesuch; Gesprochen; Angezeigten; Ermächtigen; Setze; Recht
147 III 238 (4F_7/2020)
Regeste
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ; Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln. Stufen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (E. 1).
Revision; Bundesgericht; Revisionsgesuch; Tatsache; Urteil; Verfahren; Revisionsgesuchs; Beweis; Entscheid; Beschwerde; Tatsachen; Beweismittel; Entdeckt; Entdeckte; Recht; Revisionsgesuchsgegner; Verfahren; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Bundesgerichts; Träglich; Revisionsgr; Trete; Kognition; Revisionsgesuchsteller; Generalversammlung; Gesuch; Revisionsgesuchstellerin; Revisionsverfahren; Entdeckten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-4199/2020Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Akten; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Revision; Urteil; Revisions; Bundesverwaltungsgericht; Gericht; Aktenstück; Einsicht; Beschwerde; Verfahren; Eingabe; Aktenstücke; Gesuchstellers; Verfügung; Beweismittel; Botschaft; Antrag; Urteils; Revisionsgr; Angefochten; Entscheid; Angefochtene; Gewährt; Akteneinsicht; Verfahrens; Angefochtenen; Beurteilt
E-311/2022Asyl und WegweisungRevision; Urteil; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Revisionsgesuch; Gesuchstellenden; Bundesverwaltungsgerichts; Revisionsgr; Tatsache; Entscheid; Geboren; Anträge; Akten; Urteils; Beweismittels; Beschwerde; Gericht; Gesuchsteller; Reichte; Richter; Beantragt; Erhebliche; Berücksichtigt; Verfahren; Liegende; Unentgeltlichen; Revisionsgründe; Urteile; Reichten; Beantragten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2016.22Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG). Akteneinsicht (Art. 80b IRSG). Rechtsverweigerung (Art. 46a VwVG)Beschwerde; Rechtshilfe; Revision; Entscheid; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Beschwerdekammer; Chile; Rechtshilfeverfahren; Verfahren; Herausgabe; Akten; Vermögenswerte; Bundesamt; Abgeschlossen; Justiz; Chilenische; Sachen; Akteneinsicht; Chilenischen; Brief; Rechtskräftig; Beschwerdegegenstand; Revisionsgesuch; Aussenministerium; StBOG; Staat; Bundesgericht; Einzutreten; Vertreter
RR.2016.23Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG). Akteneinsicht (Art. 80b IRSG). Rechtsverweigerung (Art. 46a VwVG).Beschwerde; Rechtshilfe; Revision; Entscheid; Chile; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Rechtshilfeverfahren; Beschwerdekammer; Verfahren; Akten; Vermögenswerte; Herausgabe; Justiz; Abgeschlossen; Bundesamt; Chilenische; Sachen; Chilenischen; Akteneinsicht; Brief; Staat; Bundesstrafgericht; Rechtskräftig; Aussenministerium; Revisionsgesuch; Beschwerdegegenstand; StBOG; Beschwerdegegners; Bundesstrafgerichts
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