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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 124 AIG vom 2021

Art. 124 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 124

1 Kanton und Gemeinden planen ihre Aufgaben und deren Finanzierung. Sie achten auf die langfristigen Auswirkungen der geplanten Massnahmen.

2 Sie sind bestrebt, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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