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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 124 AIG vom 2020

Art. 124 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 124 Aufsicht und Vollzug

1 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

2 Die Kantone erlassen die notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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