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Strafgesetzbuch (StGB)

Der Art. 123 StGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 123 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220247Versuchte eventualvorsätzliche Tötung etc.Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Gerin; Privatklägerin; Recht; Berufung; Urteil; Drohung; Sinne; Rungen; Freiheit; Versucht; Verletzung; Versuchte; Gericht; Unentgeltlich; Amtlich; Genugtuung; Unentgeltliche; Amtliche; Verfahren; Fahrzeug; Tatbestand; Kontakt; Verkehrsregel; Urteils
ZHSB220030Versuchter MordSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägers; Gericht; Berufung; Richts; Verteidigung; Vorinstanz; Aussage; Urteil; Habe; Recht; Aussagen; Messer; Desgericht; Entscheid; Verletzung; Versuchte; Landes; Bundesgericht; Tötung; Stich; Punkt; Sinne; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verletzungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGOH 2015/1Entscheid Art. 1 OHG, Soforthilfe gemäss Art. 13 OHG. Soforthilfe in Form anwaltlicher Unterstützung ist vorliegend bis zum Zeitpunkt des Studiums der Strafakten durch den Rechtsvertreter zu gewähren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2016, OH 2015/1).Entscheid vom 13. Mai 2016 Rekurrent; Opfer; Recht; Rekurrenten; Rechtsvertreter; Opferhilfe; Mitarbeiter; Soforthilfe; -Mitarbeiter; Anzeige; Hilfe; Vorinstanz; Anspruch; Gesuch; Fenster; Opfers; Verfahren; Betracht; Beratung; Juristische; Opferstellung; Übernahme; Anwalt; Kollege; Kostengutsprache; Entscheid; Anwalts
SGOH 2014/5Entscheid Art. 1 OHG und 13 Abs. 1 f OHG. Erweiterung einer Kostengutsprache im Rahmen der juristischen Soforthilfe nach Mobbinghandlungen in der Schule. Opfereigenschaft bejaht. Unter Berücksichtigung besonderer Umstände rechtfertigt sich die Erweiterung der Kostengutsprache (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2015, OH 2014/5).Entscheid vom 30. September 2015BesetzungPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiber Jaison ParampettGeschäftsnr.OH 2014/5ParteienA. ,Rekurrentin,vertreten durch B. ,dieser vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Opfer; Rekurrentin; Rechtsanwalt; Kinder; Kostengutsprache; Opferhilfe; Krisenintervention; Verschiedenen; Soforthilfe; Mobbing; Sachverhalt; Bemühungen; Hilfe; Recht; Kinderschutzzentrum; Ämtern; Abklärung; Vorinstanz; Verfahren; Anwaltliche; Juristisch; Psychische; Familie; Beantragt; Leistungen; Psychischen; Wiesen; Eltern
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 534 (6B_323/2021)
Regeste
Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).
Zeuge; Zeugen; Beweis; Glaubwürdigkeit; Aussage; Persönlichen; Abklärung; Verhältnis; Beschwerde; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Verhältnisse; Urteil; DONATSCH; Sind; Aussagen; Schuldig; Verfahren; Glaubhaftigkeit; Rechtspflege; Verhältnissen; Beweiswürdigung; Beschwerdeführer; Gericht; Vorinstanz; Umstände; Person; BÄHLER
144 IV 217Art. 49 Abs. 1 StGB; Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. "konkrete Methode"; Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2, 3.3 und 3.4). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5). Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6). Gesamtstrafe; Freiheit; Freiheits; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Delikt; Gesamtstrafen; Gesamtstrafenbildung; Recht; Ratio; Gleichartig; Sanktion; Delikte; Methode; Asperation; Gesetzgeber; Rahmen; Asperationsprinzip; Abstrakt; Urteil; Konkurrenz; SCHWARZENEGGER; Abstrakte; Gleichartige; Zumessung; Gesetzlich; Einzelstrafe; Mehrfache

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-1135/2019Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Al-Shabaab; Beschwerdeführers; Onkel; Schwester; Schweiz; Anhörung; Aussage; Person; ärztlich; Bericht; ärztliche; Verfolgung; SEM-act; Wegweisung; Vollzug; Schuss; Vater; Glaubhaft; Sucht; Bundesverwaltungsgericht; Heimat; Flüchtling; ärztlichen; Aussagen
E-108/2017Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Recht; Urteil; Urteil; Angriff; Körperverletzung; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Anklage; Unwürdig; Rechts; Akten; Angriffs; Handlung; Verfahren; Schweiz; Flüchtling; Wegweisung; Ersuchte; Asylunwürdigkeit; Verwerfliche; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Beurteilung; Unentgeltliche; Beantragt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2023.5Bundes; Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Beamte; Verfahren; Bundesgericht; Polizeiliche; Bundesgerichts; Genugtuung; Gewalt; Kammer; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Amtlich; Verfahrens; Person; Bundesanwaltschaft; Verteidigung; Drohung; Lebenshaltungskosten; Amtliche; Behörde; Tiefer; Amtshandlung; Hauptverhandlung; Tagessatz
BG.2021.15Beschuldigte; Kanton; Thurgau; Kantons; Beschuldigten; Akten; Gesuch; Untersuchung; Gossau; Kantonspolizei; Untersuchungsamt; Geschlechtsverkehr; Vergewaltigung; Staatsanwalt; Gewalt; Ersuchte; Nötigung; Sexuellen; Gallen; Gerichtsstand; Verfahren; Aussagen; Versucht; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Tatbestände; Verfolgung; Beurteilung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ROTH, BERKENMEIERBasler Kommentar Strafrecht I2019
ROTH, BERKE-MEIERBasler Kommentar, Strafrecht I2019
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