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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 123 SchKG vom 2023

Art. 123 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 123

242

1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungs­beamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243

2 Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgescho­ben werden.244

3 Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlags­zah­lungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuld­ners wie des Gläubigers zu be­rücksichtigen.

4 Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechts­stillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechts­stillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.245

5 Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.246

242 Fassung gemäss Art. 5 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

243 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

244 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

245 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

246 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

c. Vorzeitige Verwertung

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 123 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190147Gesuch um neue Schätzung durch einen Sachverständigen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Frist; Beschwerdeführer; Gesuch; Fristerstreckung; Vorinstanz; Notfrist; Zahlung; Aufschiebende; Recht; Erstreckung; Kunden; Vorschuss; Schätzung; Erneute; Verfahren; Fristerstreckungsgesuch; Kundenzahlung; Digen; Beschwerdeführern; Hinweis; Entscheid; Gericht; Gewährt; Letztmalig; Kundenzahlungen; Stellten; Umstände; SchKG
ZHPS180150KonkurseröffnungSchuldner; Schuldnerin; Konkurs; Betreibung; Zahlung; Forderung; Beschwerde; Forderungen; Betreibungen; Fremdkapital; Zahlungsfähigkeit; Kurzfristige; Verbindlichkeit; Gläubiger; Ertrag; Debitoren; Liquiditäts; Verbindlichkeiten; Aufwand; Abschreibungen; öffnung; Beträge; Konkurseröffnung; Geschäft; Schulden; Material; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: Schaden; Beschwerde; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung;Offenen; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Müsse; Forderung; Verfahren; Forderungen; Kantonalrechtliche; Trete; Hinweis; Zeitpunkt; Pflicht
SGAHV 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: Schaden; Beschwerde; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung;Offenen; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Müsse; Forderung; Verfahren; Forderungen; Kantonalrechtliche; Trete; Hinweis; Zeitpunkt; Pflicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 342Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers; Verrechnungseinrede (Art. 120 und 757 OR). Die materielle Begründetheit der Forderung des rechtskräftig kollozierten Abtretungsgläubigers darf im Verantwortlichkeitsprozess vom Gericht nicht überprüft werden (E. 2). Die beklagte Partei kann im Verantwortlichkeitsprozess mit Forderungen verrechnen, die ihr im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber der konkursiten Gesellschaft zustanden (E. 4). Konkurs; Gesellschaft; Gläubiger; Forderung; Klagt; Kolloziert; Klagte; Verantwortlichkeit; Schaden; Klagten; Kollozierte; Abtretung; Organ; SchKG; Kollozierten; Klage; Beklagten; Rechtskräftig; Vorinstanz; Verrechnung; Bundesgericht; Organe; Abtretungsgläubiger; Konkursitin; Forderungen; Berufung; Urteil; Aktienrechtliche; Verantwortlichkeitsprozess
130 III 520Art. 68 Abs. 1 SchKG; Leistung eines Kostenvorschusses. Es steht im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes, in welcher Höhe es einen Kostenvorschuss für eine Betreibungshandlung einverlangt. Der Gläubiger hat keinen Anspruch, lediglich Kosten in der Höhe der Kostenvorschüsse tragen zu müssen (E. 2). Betreibung; Pfändung; Betreibungsamt; Gläubiger; SchKG; Kostenvorschuss; Konkurs; Verwertung; Schuldner; Beschwerde; Gepfändet; Betreibungen; Schuldbetreibung; Höhe; Vorinstanz; Ermessen; Schuldnerin; Kleidungsstücke; Beschwerdeführerin; Pfändungen; Angefochtenen; Betreibungsamtes; Obergericht; Pfändete; Urteil; Gepfändeten; Gläubigerin; Sortier; Forderung; Vorschuss
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