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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Der Art. 123 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 123 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220180Wegnahme von Pfandgegenständen / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ...Beschwerde; Beschwerdeführer; SchKG; Recht; Vorinstanz; Betreibung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Rechtsstillstand; Pfändung; Verwertung; Nahme; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Ärztin; Partei; Kantonale; Aufschub; Stellungnahme; Antrag; Aufschiebende; Parteien; Beschwerdegegner; Verwertungsaufschub; Verfügung; Sachverhalt; Krankheit; Behandelnde; Anträge; Kanton
ZHPS190147Gesuch um neue Schätzung durch einen Sachverständigen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Frist; Beschwerdeführer; Gesuch; Fristerstreckung; Vorinstanz; Notfrist; Zahlung; Aufschiebende; Recht; Erstreckung; Kunden; Vorschuss; Schätzung; Erneute; Verfahren; Fristerstreckungsgesuch; Kundenzahlung; Digen; Beschwerdeführern; Hinweis; Entscheid; Gericht; Gewährt; Letztmalig; Kundenzahlungen; Stellten; Umstände; SchKG
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: Schaden; Beschwerde; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung;Offenen; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Müsse; Forderung; Verfahren; Forderungen; Kantonalrechtliche; Trete; Hinweis; Zeitpunkt; Pflicht
SGAHV 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: Schaden; Beschwerde; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung;Offenen; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Müsse; Forderung; Verfahren; Forderungen; Kantonalrechtliche; Trete; Hinweis; Zeitpunkt; Pflicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 342Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers; Verrechnungseinrede (Art. 120 und 757 OR). Die materielle Begründetheit der Forderung des rechtskräftig kollozierten Abtretungsgläubigers darf im Verantwortlichkeitsprozess vom Gericht nicht überprüft werden (E. 2). Die beklagte Partei kann im Verantwortlichkeitsprozess mit Forderungen verrechnen, die ihr im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber der konkursiten Gesellschaft zustanden (E. 4). Konkurs; Gesellschaft; Gläubiger; Forderung; Klagt; Kolloziert; Klagte; Verantwortlichkeit; Schaden; Klagten; Kollozierte; Abtretung; Organ; SchKG; Kollozierten; Klage; Beklagten; Rechtskräftig; Vorinstanz; Verrechnung; Bundesgericht; Organe; Abtretungsgläubiger; Konkursitin; Forderungen; Berufung; Urteil; Aktienrechtliche; Verantwortlichkeitsprozess
130 III 520Art. 68 Abs. 1 SchKG; Leistung eines Kostenvorschusses. Es steht im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes, in welcher Höhe es einen Kostenvorschuss für eine Betreibungshandlung einverlangt. Der Gläubiger hat keinen Anspruch, lediglich Kosten in der Höhe der Kostenvorschüsse tragen zu müssen (E. 2). Betreibung; Pfändung; Betreibungsamt; Gläubiger; SchKG; Kostenvorschuss; Konkurs; Verwertung; Schuldner; Beschwerde; Gepfändet; Betreibungen; Schuldbetreibung; Höhe; Vorinstanz; Ermessen; Schuldnerin; Kleidungsstücke; Beschwerdeführerin; Pfändungen; Angefochtenen; Betreibungsamtes; Obergericht; Pfändete; Urteil; Gepfändeten; Gläubigerin; Sortier; Forderung; Vorschuss
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