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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 123 OR de 2021

Art. 123 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 123

1 Les créanciers ont le droit, dans la faillite du débiteur, de compenser leurs créances, même si elles ne sont pas exigibles, avec celles que le failli peut avoir contre eux.

2 L’inadmissibilité ou la révocabilité de la compensation en cas de faillite du débiteur est régie par la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite48.

48 RS 281.1

II. Effets>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 49 (5A_270/2010)Art. 122 ff. ZGB; Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf. Grundsätze und Möglichkeiten des Ausgleichs der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet hat. Anwendungsfall, in dem eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB in Raten geschuldet ist (E. 2-4). Vorsorge; Beschwerde; Ehegatte; Ehegatten; Berufliche; Wohneigentum; Vorsorgeguthaben; Beruflichen; Scheidung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Verpfändung; Pfand; Verpfändet; Austrittsleistung; Zustimmung; Vorbezug; Anspruch; Vorsorgeeinrichtung; Freizügigkeitsleistung; Vorsorgeausgleich; Entschädigung; Pfandgläubiger; Betrag; Mitteln; Verpfändete; Wohneigentums; Absehbar; Teilung
132 III 342Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers; Verrechnungseinrede (Art. 120 und 757 OR). Die materielle Begründetheit der Forderung des rechtskräftig kollozierten Abtretungsgläubigers darf im Verantwortlichkeitsprozess vom Gericht nicht überprüft werden (E. 2). Die beklagte Partei kann im Verantwortlichkeitsprozess mit Forderungen verrechnen, die ihr im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber der konkursiten Gesellschaft zustanden (E. 4). Konkurs; Gesellschaft; Gläubiger; Forderung; Klagt; Kolloziert; Klagte; Verantwortlichkeit; Schaden; Klagten; Kollozierte; Abtretung; Organ; SchKG; Kollozierten; Klage; Beklagten; Rechtskräftig; Vorinstanz; Verrechnung; Bundesgericht; Organe; Abtretungsgläubiger; Konkursitin; Forderungen; Berufung; Urteil; Aktienrechtliche; Verantwortlichkeitsprozess

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2266/2019Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Bundes; Forderung; Arbeitgeber; Recht; Auffangeinrichtung; Beitragsverfügung; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Höhe; Verfügung; Verfahren; Gemeinwesen; Bundesverwaltungsgericht; Verrechnung; Urteil; Quartal; Forderungen; Vorsorge; Verzugszins; Betreibung; Beitragsjahre; Tungsvertrag; Verwaltung; BVGer; Abtretungsvertrag; Forderungen; Liegenden
A-2726/2010Agrément professionnel Recourant; Comme; Procédure; Consid; Autorité; Même; Fédéral; être; Tribunal; Zermatt; autorité; Droit; Pénal; été; Inférieure; Retrait; Faits; Atterri; Règle; Décision; Aérien; Elles; Aéronef; Autre; Administratif; Administrative; était; Privé
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