E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 123 LIFD dal 2023

Art. 123 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 123

1 Le autorità di tassazione determinano, con il contribuente, le condizioni di fatto e di diritto per una imposizione completa ed esatta.

2 Possono in particolare far capo a periti, svolgere ispezioni ed esaminare sul posto i libri contabili e i giustificativi. Le spese che ne risultano possono essere addossate in tutto o in parte al contribuente o ad un’altra persona obbligata a fornire informa­zioni, se essi le hanno rese necessarie violando colpevolmente i loro obblighi proce­durali.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 123 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2018.28Staats- und Bundessteuern 2012-2014Rekurrentin; Verlust; Steueramt; WIR-Verlust; Verluste; Kanton; WIR-Verluste; Leistung; Gesellschaft; Gewinn; Geldwerte; Praxis; Beweis; WIR-Geld; Bezüge; Abschlag; Begründet; Beschwerde; Einschlag; Nachweis; Unterlagen; Person; Verbucht; Aufwand; Solothurn; Geschäftsmässig; Begründete; Kantone; Akzeptiert; Aufgerechnet
SOSGBST.2017.54Bundessteuer 2012Beschwerde; Geschäft; Beschwerdeführer; Urteil; Kontokorrent; Geschäftsvermögen; Steuerpflichtigen; Reise; Wirtschaftlich; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Aufrechnung; Privatvermögen; Bundesgerichts; Wirtschaftliche; Kontokorrentguthaben; Wertberichtigung; Leistungen; Zuordnung; Geldwerte; Beantragt; Wille; Verbuchten; Aktien; Abzuweisen; Kriterium; Geschäftsabschluss; Formell; Einspracheentscheid; Zugeflossen
Dieser Artikel erzielt 14 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2018.00084Drittvergleich; Abschreibungssatz bei einem Fachmarkt.Pflichtige; Steuerbare; Beweis; Beschwerde; Leistung; Mutter; Geschäftsmässig; Begründet; Gemeinde; Reingewinn; Bundessteuer; Kapital; Gesellschaft; Leistungen; Muttergesellschaft; Beweislast; Pflichtigen; Staats; Verwaltungsgericht; Management; Dezember; Gemeindesteuern; Asset; Zusammenhang; Steuerrekursgericht; Kantonale; Erfolgsrechnung; Verbindung; Aufwand; Person
SGB 2018/251, B 2018/252Entscheid Art. 199 Abs. 1 StG (sGs 811.1). Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Steuer; Entscheid; Zahlung; Recht; Zahlungen; Bundes; Veranlagung; Schenkung; Einkommen; Beschwerdeführers; Tatsache; Steuern; Verwaltungsgericht; Angefochtene; Bundessteuer; Arbeitsverhältnis; Tatsachen; Vorinstanz; Verbindung; Richner/Frei/; Leistung; Amtliche; Kantons; Leistung; Darlehen; Person; Steuerbaren
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 209 (2C_1059/2019)
Regeste
Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG ; Art. 10 StHG ; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2).
Rückstellung; Rückstellungen; Recht; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Steuerlich; Steuer; Bildung; Rechnung; Bildet; Pauschal; Gebildet; Geschäftsjahr; Grossreparatur; Begründet; Pauschale; Urteil; Grossreparaturen; Veranlagung; Unterhalt; Handelsrechtlich; Geschäftsmässig; Sanierung; Abschreibungen; Bildete; Unmittelbar; Steuerliche; Pauschalen
145 II 130 (2C_884/2018)Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3). Veranlagung; Steuerforderung; Verjährung; Anerkennung; Steuererklärung; Steuerperiode; Person; Veranlagungsverjährung; Unterbrechung; E-Mail; Mithaftende; ausdrückliche; KStA/SG; Frist; Steuerpflicht; Verhalten; Steuerperioden; Vorbehaltlos; MWSTG; Unterbrochen; Veranlagungsverfügung; Bundessteuer; Steuerpflichtigen; ausdrücklich; Mehrwertsteuer; Gemeinden; Urteil; ausdrückliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6859/2019AmtshilfeInformationen; Person; Beschwerde; Amtshilfe; Urteil; Beschwerdeführerin; Staat; Ersuchende; Ersuchenden; Recht; Verfahren; BVGer; StAhiG; Voraussichtlich; Ersuchen; Ersuchte; Amtshilfeverfahren; Vorliege; CH-IN; Personen; Vorliegende; Bundesgericht; Sind; Vorinstanz; Erheblich; Vorliegenden; Hinweise; Bundesverwaltungsgericht; Ersuchten
A-5146/2018AmtshilfePerson; Informationen; Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführerin; Amtshilfe; Staat; Chende; Recht; Urteil; CH-FI; Ersuchende; Hinweis; Ersucht; Schweiz; Behörde; Verfahren; Hinweisen; Amtshilfeersuchen; Sachverhalt; Übermittlung; Ersuchte; Personen; BVGer; Einkommen; Income; Erheblich; Regel; Fragliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner, Frei, Kaufmann Handkommentar zum DBG, Zürich2003
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz