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Legge sul Tribunale federale (LTF)

Art. 123 LTF dal 2022

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Art. 123

Altri motivi

1 La revisione può essere domandata se nell’ambito di un procedimento penale è dimostrato che un crimine o un delitto ha influito sulla sentenza a pregiudizio dell’instante, anche se non è stata pronunciata una condanna. Se il procedimento penale non è possibile, la prova può essere addotta in altro modo.

2 La revisione può inoltre essere domandata:

a.
in materia civile e di diritto pubblico, se l’instante, dopo la pronuncia della sentenza, viene a conoscenza di fatti rilevanti o ritrova mezzi di prova decisivi che non ha potuto addurre nel procedimento precedente, esclusi i fatti e i mezzi di prova posteriori alla sentenza;
b.104
in materia penale, se sono adempiute le condizioni di cui all’articolo 410 capoversi 1 lettere a e b e 2 CPP105;
c.106
in materia di pretese di risarcimento di un danno nucleare, per i motivi di cui all’articolo 5 capoverso 5 della legge federale del 13 giugno 2008107 sulla responsabilità civile in materia nucleare.

104 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 3 del Codice di procedura penale del 5 ott. 2007, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1881; FF 2006 989).

105 RS 312.0

106 Introdotta dall’all. n. II 1 della LF del 13 giu. 2008 sulla responsabilità civile in materia nucleare, in vigore dal 1° gen. 2022, pubblicata il 27 gen. 2022 (RU 2022 43; FF 2007 4957).

107 RS 732.44


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 123 Legge sul Tribunale federale (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150071Rechtsöffnung Recht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Urteil; SchKG; Betreibung; Bundesgerichts; Unterschrift; Gericht; Beklagten; Entscheid; Kopie; Erwähnte; Generalsekretär; Urteils; Original; Rechtsöffnungsbegehren; Verfahren; Unterschriften; Vorinstanz; Genüge; BGerR; Betreibungs; Erwähnten; Entschädigung; Definitive; MwH; Beschwerdeschrift; Genügend
SGBZ.2008.7Entscheid Art. 247 lit. a und 248 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Revision. Revisionsgrund. Revisionsfrist. Behandlung von Indizien im Zulassungsverfahren. Neue Indizien können einen Revisionsgrund darstellen, wenn dadurch eine neue Indizienkette und damit ein neu zu würdigendes Beweismittel entsteht. Zuzulassen ist die Revision dann, wenn gewiss ist, dass ein günstigeres Ergebnis eingetreten wäre, wären die zusätzlichen Indizien bereits im Urteilszeitpunkt bekannt gewesen. Die Revisionsfrist läuft für jeden Revisionsgrund selbständig. Neue Gutachten sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, allenfalls stellen die Tatsachen, auf denen die Gutachten beruhen, einen Revisionsgrund dar. Ist ein Zeuge bekannt, kann er später keinen Revisionsgrund darstellen. Das Risiko, das aus der Nichtbenennung eines möglichen Zeugen hervorgeht, trägt die Partei, die den Zeugen aus was immer für Gründen nicht benannt hat (Kantonsgericht St. Gallen, Berufung; Berufungskläger; Revision;Beweis; Tatsache; Sparkasse; Zeugen; Tatsachen; Revisionsgesuch; Indizien; Gs-act; Revisionsgrund; Beweismittel; Bereit; Bereits; Verfahren; Entscheid; Gelten; Geschäft; Januar; Urteil; Geltend; Hätte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/224Entscheid Steuerrecht. Art. 197 StG (sGS 811.1), Art. 51 StHG (SR 642.14).Nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StG sowie Art. 51 Abs. 1 lit. c StHG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. Die Feststellung, ob eine strafbare Handlung vorliegt, hat wenn immer objektiv möglich auf dem Wege des Strafverfahrens zu erfolgen. Es besteht insofern keine Alternativität zwischen Straf- und Revisionsverfahren. Ist ein Strafverfahren allerdings nicht durchführbar – beispielsweise bei Tod des Täters oder Eintritt der Verfolgungsverjährung – so sind Revisionsbehörde und –gerichte angehalten, nach freier Überzeugung über das Vorliegen einer strafbaren Handlung zu befinden.Offenbleiben kann vorliegend, ob angesichts der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis – wonach sich eine vertraglich vertretene Partei die Fehlleistungen ihres Vertreters grundsätzlich unmittelbar anrechnen lassen muss und die nachträgliche Überprüfung einer Veranlagungsverfügung, welche der Vertreter einer steuerpflichtigen Person absichtlich oder in Unkenntnis der Rechtslage im ordentlichen Verfahren geltend zu machen unterlässt, unzulässig ist – die strafbaren Handlungen eines Steuervertreters, welche ausschliesslich durch Verletzung von Verfahrenspflichten Einfluss auf die Veranlagungsverfügung genommen haben, überhaupt als Revisionsgründe vorgebracht werden können (Verwaltungsgericht, B 2015/224). Revision; Verfahren; Beschwerde; Handlung; Steuervertreter; Entscheid; Beschwerdeführer; Kanton; Baren; Revisionsgr; Recht; Verfahren; Veranlagung; Verfahrens; Vorinstanz; Veranlagungsverfügung; Steuervertreters; Gerichtlich; Feststellung; Vergehen; Kantons; Verwaltungsgericht; Steueramt; Handlungen; Behörde; Erfolgen; Beweis; Auslegung; Revisionsgründe; Praxis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 238 (4F_7/2020)
Regeste
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ; Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln. Stufen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (E. 1).
Revision; Bundesgericht; Revisionsgesuch; Tatsache; Urteil; Verfahren; Revisionsgesuchs; Beweis; Entscheid; Beschwerde; Tatsachen; Beweismittel; Entdeckt; Entdeckte; Recht; Revisionsgesuchsgegner; Verfahren; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Bundesgerichts; Träglich; Revisionsgr; Trete; Kognition; Revisionsgesuchsteller; Generalversammlung; Gesuch; Revisionsgesuchstellerin; Revisionsverfahren; Entdeckten
144 V 258Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Der Entzug der Betriebsbewilligung für die "Abteilung Begutachtung" der Klinik X. (vgl. Urteil 2C_32/2017) begründet die Revision eines Urteils, in welchem die II. sozialrechtliche Abteilung ausschliesslich auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens dieses Instituts entschieden hat (Urteil 9C_587/2016) (E. 2). Expertise; Arrêt; Tribunal; Canton; Fédéral; Droit; Consid; Cantonal; Cause; Clinique; Médical; L'expert; Demande; été; Révision; L'arrêt; Avait; Requérant; D'expertise; Rapport; Social; Cité; Requérante; L'assurance-invalidité; L'expertise; Expertise; Faits; Décembre; établi; département

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-6605/2020Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Mehrfachgesuch; Verfahren; Verfügung; Vorinstanz; Urteil; Beschwerdeverfahren; Einzutreten; Wegweisung; Vorliegende; Recht; Eingabe; Reichte; Verfahrens; Beschwerdeführers; Vorliegenden; Sinne; Feststellung; Gesuch; Asylgesuch; Türkei; Beweismittel; Verwiesen; Akten; Zeitpunkt; Begründung; Treten
E-311/2022Asyl und WegweisungRevision; Urteil; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Revisionsgesuch; Gesuchstellenden; Bundesverwaltungsgerichts; Revisionsgr; Tatsache; Entscheid; Geboren; Anträge; Akten; Urteils; Beweismittels; Beschwerde; Gericht; Gesuchsteller; Reichte; Richter; Beantragt; Erhebliche; Berücksichtigt; Verfahren; Liegende; Unentgeltlichen; Revisionsgründe; Urteile; Reichten; Beantragten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2021.5Revision; Gesuch; Gesuchsteller; Beschwerde; Gericht; Entscheid; Auslieferung; öffnen; Hinzufügen; Filter; Urteil; Sachen; Beschwerdekammer; StBOG; Verfahren; Bundesgericht; Tatsachen; Revisionsgesuch; Entscheide; Urteile; Verfahren; Gericht; Partei; Bundesstrafgericht; Justiz; Berufungskammer; Bundesamt; Bundesstrafgerichts; Gesuchstellers; Rechtshilfe
CR.2020.27Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG),
Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom 23. Juli 2020
Beschwerde; Bundes; Entscheid; Gesuchsteller; Revision; Beschwerdekammer; StBOG; Verfahren; Verfahren; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Berufungskammer; Verfahrens; Anfechtungsobjekt; Staatsanwalt; Eintreten; Graubünden; Rechtskraft; Revisionsgesuch; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Staatsanwaltschaft; Gesuchstellers; Eintretensverfügung; Gericht; Eingabe; Revisionsverfahren; Revisionsfähig; Revisionsfähige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MOSER, BEUSCH, KNEUBÜHLERBasler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz2011
Karl Spühler, Annette Dolge, Dominik VockKommentar zum BGG2007
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