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Lescha davart il tribunal federal (LTF)

Art. 123 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 123 Auters motivs

1 La revisiun po vegnir pretendida, sch’ina procedura penala ha mussà che la decisiun era vegnida influenzada tras in crim u tras in delict a disfavur da la partida; ina condemnaziun tras la dretgira penala n’è betg necessaria. Sche la procedura penala n’è betg pussaivla, po la cumprova vegnir furnida en autra moda.

2 Plinavant po la revisiun vegnir dumandada:

a.
en chaussas civilas ed en chaussas da dretg public, sche la partida petenta scuvra posteriuramain fatgs relevants u chatta meds da cumprova decisivs ch’ella n’ha betg pudì preschentar en la procedura precedenta; exclus èn fatgs e meds da cumprova ch’èn resultads pir suenter la decisiun;
b.1
en chaussas penalas, sche las premissas da l’artitgel 410 alinea 1 literas a e b ed alinea 2 CPP2 èn ademplidas.

1 Versiun tenor la cifra II 3 da l’agiunta 1 dal Cudesch da procedura penala dals 5 d’oct. 2007, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
2 SR 312.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 123 Lescha davart il tribunal federal (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150071Rechtsöffnung Recht; Beschwerde; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Urteil; SchKG; Betreibung; Bundesgerichts; Unterschrift; Gericht; Beklagten; Entscheid; Kopie; Erwähnte; Generalsekretär; Urteils; Original; Rechtsöffnungsbegehren; Verfahren; Unterschriften; Vorinstanz; Genüge; BGerR; Betreibungs; Erwähnten; Entschädigung; Definitive; MwH; Beschwerdeschrift; Genügend
SGBZ.2008.7Entscheid Art. 247 lit. a und 248 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Revision. Revisionsgrund. Revisionsfrist. Behandlung von Indizien im Zulassungsverfahren. Neue Indizien können einen Revisionsgrund darstellen, wenn dadurch eine neue Indizienkette und damit ein neu zu würdigendes Beweismittel entsteht. Zuzulassen ist die Revision dann, wenn gewiss ist, dass ein günstigeres Ergebnis eingetreten wäre, wären die zusätzlichen Indizien bereits im Urteilszeitpunkt bekannt gewesen. Die Revisionsfrist läuft für jeden Revisionsgrund selbständig. Neue Gutachten sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, allenfalls stellen die Tatsachen, auf denen die Gutachten beruhen, einen Revisionsgrund dar. Ist ein Zeuge bekannt, kann er später keinen Revisionsgrund darstellen. Das Risiko, das aus der Nichtbenennung eines möglichen Zeugen hervorgeht, trägt die Partei, die den Zeugen aus was immer für Gründen nicht benannt hat (Kantonsgericht St. Gallen, Berufung; Berufungskläger; Revision;Beweis; Tatsache; Sparkasse; Zeugen; Tatsachen; Revisionsgesuch; Indizien; Gs-act; Revisionsgrund; Beweismittel; Bereit; Bereits; Verfahren; Entscheid; Gelten; Geschäft; Januar; Urteil; Geltend; Hätte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/224Entscheid Steuerrecht. Art. 197 StG (sGS 811.1), Art. 51 StHG (SR 642.14).Nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StG sowie Art. 51 Abs. 1 lit. c StHG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. Die Feststellung, ob eine strafbare Handlung vorliegt, hat wenn immer objektiv möglich auf dem Wege des Strafverfahrens zu erfolgen. Es besteht insofern keine Alternativität zwischen Straf- und Revisionsverfahren. Ist ein Strafverfahren allerdings nicht durchführbar – beispielsweise bei Tod des Täters oder Eintritt der Verfolgungsverjährung – so sind Revisionsbehörde und –gerichte angehalten, nach freier Überzeugung über das Vorliegen einer strafbaren Handlung zu befinden.Offenbleiben kann vorliegend, ob angesichts der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis – wonach sich eine vertraglich vertretene Partei die Fehlleistungen ihres Vertreters grundsätzlich unmittelbar anrechnen lassen muss und die nachträgliche Überprüfung einer Veranlagungsverfügung, welche der Vertreter einer steuerpflichtigen Person absichtlich oder in Unkenntnis der Rechtslage im ordentlichen Verfahren geltend zu machen unterlässt, unzulässig ist – die strafbaren Handlungen eines Steuervertreters, welche ausschliesslich durch Verletzung von Verfahrenspflichten Einfluss auf die Veranlagungsverfügung genommen haben, überhaupt als Revisionsgründe vorgebracht werden können (Verwaltungsgericht, B 2015/224). Revision; Verfahren; Beschwerde; Handlung; Steuervertreter; Entscheid; Beschwerdeführer; Kanton; Baren; Revisionsgr; Recht; Verfahren; Veranlagung; Verfahrens; Vorinstanz; Veranlagungsverfügung; Steuervertreters; Gerichtlich; Feststellung; Vergehen; Kantons; Verwaltungsgericht; Steueramt; Handlungen; Behörde; Erfolgen; Beweis; Auslegung; Revisionsgründe; Praxis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 238 (4F_7/2020)
Regeste
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ; Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln. Stufen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (E. 1).
Revision; Bundesgericht; Revisionsgesuch; Tatsache; Urteil; Verfahren; Revisionsgesuchs; Beweis; Entscheid; Beschwerde; Tatsachen; Beweismittel; Entdeckt; Entdeckte; Recht; Revisionsgesuchsgegner; Verfahren; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Bundesgerichts; Träglich; Revisionsgr; Trete; Kognition; Revisionsgesuchsteller; Generalversammlung; Gesuch; Revisionsgesuchstellerin; Revisionsverfahren; Entdeckten
144 V 258Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Der Entzug der Betriebsbewilligung für die "Abteilung Begutachtung" der Klinik X. (vgl. Urteil 2C_32/2017) begründet die Revision eines Urteils, in welchem die II. sozialrechtliche Abteilung ausschliesslich auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens dieses Instituts entschieden hat (Urteil 9C_587/2016) (E. 2). Expertise; Arrêt; Tribunal; Canton; Fédéral; Droit; Consid; Cantonal; Cause; Clinique; Médical; L'expert; Demande; été; Révision; L'arrêt; Avait; Requérant; D'expertise; Rapport; Social; Cité; Requérante; L'assurance-invalidité; L'expertise; Expertise; Faits; Décembre; établi; département

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-6605/2020Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Mehrfachgesuch; Verfahren; Verfügung; Vorinstanz; Urteil; Beschwerdeverfahren; Einzutreten; Wegweisung; Vorliegende; Recht; Eingabe; Reichte; Verfahrens; Beschwerdeführers; Vorliegenden; Sinne; Feststellung; Gesuch; Asylgesuch; Türkei; Beweismittel; Verwiesen; Akten; Zeitpunkt; Begründung; Treten
E-311/2022Asyl und WegweisungRevision; Urteil; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Revisionsgesuch; Gesuchstellenden; Bundesverwaltungsgerichts; Revisionsgr; Tatsache; Entscheid; Geboren; Anträge; Akten; Urteils; Beweismittels; Beschwerde; Gericht; Gesuchsteller; Reichte; Richter; Beantragt; Erhebliche; Berücksichtigt; Verfahren; Liegende; Unentgeltlichen; Revisionsgründe; Urteile; Reichten; Beantragten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2021.5Revision; Gesuch; Gesuchsteller; Beschwerde; Gericht; Entscheid; Auslieferung; öffnen; Hinzufügen; Filter; Urteil; Sachen; Beschwerdekammer; StBOG; Verfahren; Bundesgericht; Tatsachen; Revisionsgesuch; Entscheide; Urteile; Verfahren; Gericht; Partei; Bundesstrafgericht; Justiz; Berufungskammer; Bundesamt; Bundesstrafgerichts; Gesuchstellers; Rechtshilfe
CR.2020.27Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG),
Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom 23. Juli 2020
Beschwerde; Bundes; Entscheid; Gesuchsteller; Revision; Beschwerdekammer; StBOG; Verfahren; Verfahren; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Berufungskammer; Verfahrens; Anfechtungsobjekt; Staatsanwalt; Eintreten; Graubünden; Rechtskraft; Revisionsgesuch; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Staatsanwaltschaft; Gesuchstellers; Eintretensverfügung; Gericht; Eingabe; Revisionsverfahren; Revisionsfähig; Revisionsfähige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MOSER, BEUSCH, KNEUBÜHLERBasler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz2011
Karl Spühler, Annette Dolge, Dominik VockKommentar zum BGG2007
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