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Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 123 LStrl dal 2021

Art. 123 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 123

1 Kanton und Gemeinden gleichen ihre Finanzhaushalte mittelfristig aus. Für die Gemeinden kann das Gesetz den kurzfristigen Ausgleich vorsehen.

2 Bilanzfehlbeträge werden innerhalb von fünf Jahren getilgt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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