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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 122 UVG vom 2020

Art. 122 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 122


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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