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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 122 LEF dal 2023

Art. 122 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 122

1 I beni mobili e i crediti sono realizzati dall’ufficio d’esecuzione non prima di dieci giorni né più tardi di due mesi dal ricevimento della domanda di realizzazione.250

2 I frutti non ancora raccolti o separati dal suolo, non possono essere realizzati senza il consenso del debitore prima che siano giunti a matu­rità.

250 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

b. Differimento della realizza­zione >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 122 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180164Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Wertung; Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Pfändung; SchKG; Betreibungsamt; Liegenschaften; Sachen; Forderung; Beweglichen; Entscheid; Vorinstanz; Schieden; Forderungen; Schuldner; Gepfändet; Reihenfolge; Grundpfand; Verwertungsbegehren; Grundstück; Vorinstanzliche; Strasse; Verwerten; Beschwerdegegner; Dungsgläubiger
ZHPS180225Abweisung Begehren auf Aktualisierung und Anpassung der Schätzung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Schätzung; Schuldnerin; Beschwerde; Kammer; Betreibung; Verfahren; Betreibungsamt; Anpassung; Aktualisierung; Vorinstanz; SchKG; Gutachten; Grundstücke; Steigerung; Rechtskräftig; Verwertung; Rechtskräftige; Schätzwert; Gestaltungsplan; Pfändung; Verfügung; Sachverständige; Investoren; Gläubiger; Bundesgericht; Veränderungen; Neuschätzung; Verfahrens

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 490 (5A_783/2009)Art. 97 und 116 SchKG; Umfang der Pfändung; Verwertungsbegehren. Nachträgliche Wertsteigerungen des Pfändungsguts bilden keinen Grund, die erfolgte Pfändung herabzusetzen (E. 4.4). Ein Verwertungsbegehren darf nicht mit einer Bedingung verknüpft werden. Insbesondere ist es unzulässig, im Verwertungsbegehren um Aufschub der Verwertung zu ersuchen (E. 4.6). Pfändung; Konkurs; Beschwerde; Verwertung; Betreibung; Aktien; Liquidation; Über; SchKG; Herabsetzung; Wertsteigerung; Verwertungsbegehren; Betreibungsamt; Bewertung; Pfändungs; Beschwerdeführer; Gläubiger; Überpfändung; Herab; Schätzung; Gepfändet; Obergericht; Liegenschaft; Konkursamt; Objekt; Umstände; Tretene; Pfändete; Wertsteigerungen; Forderung
120 III 131Verwertung von im Prozess liegenden Forderungen (Art. 122, 125, 132 SchKG und Art. 1 Abs. 2 ZGB). Im Prozess liegende Forderungen stellen keine Vermögenswerte "anderer Art" im Sinne von Art. 132 SchKG dar. Sie sind deshalb grundsätzlich öffentlich zu versteigern, wenn keine Forderungsüberweisung nach Art. 131 SchKG zustande kommt. Das SchKG enthält diesbezüglich auch mit Blick auf den möglicherweise unbefriedigenden Versteigerungserlös solcher Forderungen keine Lücke, die nach Art. 1 Abs. 2 ZGB vom Gericht gefüllt werden könnte. Forderung; SchKG; Forderungen; Verwertung; Gläubiger; Betreibungs; Bestritten; Versteigerung; Konkurs; Betreibungsamt; Lücke; Bestrittene; Rekurrent; Aufsichtsbehörde; Prozesse; Rekurs; Liegende; Gericht; Schuldbetreibung; Recht; Verwertungsart; Vorgehen; Rekurrenten; Liegenden; Gepfändete; Erich; Erlös; Gepfändeten; Befriedigung; Prozesses
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