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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 122 IPRG vom 2022

Art. 122 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 122

1 Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufent­halt hat.

2 Eine Rechtswahl ist zulässig.

3 Verträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Rechte an Immaterialgütern, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Erfül­lung des Arbeitsvertrages geschaffen hat, unterstehen dem auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Recht.

3. Gemeinsame Be­stimmungen >a. Schweigen auf einen Antrag

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 122 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170156Vermögensübertragung, Übertragung von Marken- und Designrechten, Markenrecht, Namensrecht und Unlauterer WettbewerbVertrag; Recht; Marke; Marken; Klagt; Beklagten; Vertrags; USD Klage; Partei; Parteien; Designrechte; Rechte; Zeichen; Marken:; Designs; Verfügung; Verpflichtung; Massnahme; DM/ Übertragung; Verfahren; Designs:; Gericht; Rechtsbegehren; Stellung; Holding; Chinesische; Streit
ZHHG170195Übertragung von MarkenrechtenVertrag; Recht; Marke; Marken; Beklagten; Klage; Partei; Kenrechte; Vertrages; Gericht; Markenrechte; Unternehmenskaufvertrag; Parteien; Verfahren; Gültigkeit; Streit; Gültig; Rechte; Verpflichtung; Bestritt; Übertragung; Urteil; Stellung; Verfügung; Eintragung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2018.3 (AG.2018.408)Verletzung von Markenrecht, UWG und URGGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Massnahme; Gesuchsgegnerinnen; Rechts; Vorsorglich; Vorsorgliche; Abtretung; Marken; Zeichen; Massnahmen; Werden; Glaubhaft; Vorliegend; Streitgegenständliche; Schweiz; Rechtliche; Streitgegenständlichen; Gericht; Verfahren; Verletzung; Machen; Auflage; Nichtigkeit; Partei; Dezember; Gesuchstellerin; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 109 (5A_841/2017)Art. 64 Abs. 1bis IPRG; internationale Zuständigkeit für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Rechts. Auslegung von Art. 64 Abs. 1bis IPRG; Anerkennbarkeit eines bereits vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordenen ausländischen Scheidungsurteils in Bezug auf den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (E. 4 und 5). Vorsorge; Recht; Scheidung; Urteil; Ausländische; Vorsorgeausgleich; Anerkennung; Schweizerischen; Berufliche; Botschaft; Entscheidung; Beruflichen; Inkrafttreten; Revision; Scheidungsurteil; Französische; Zuständigkeit; Beschwerde; Ausgleich; SchlT; Schweiz; Rechtskräftig; Rückwirkung; International; Vorsorgeansprüche; Ergänzung
140 III 473 (4A_256/2014)Art. 15, 117 und 122 IPRG; anwendbares Recht; Übertragung von Patentanmeldungen. Bestimmung des anwendbaren Rechts. Auf Verträge über die Übertragung von Patentanmeldungen ist Art. 122 IPRG anwendbar. Offengelassen, ob für eine Abweichung von der in Art. 122 IPRG vorgesehenen Anknüpfung Art. 15 oder 117 Abs. 1 IPRG massgebend wäre (E. 2). Recht; Vertrag; Patent; Hongkong; Patentanmeldung; Partei; Beschwerde; Anmeldungen; Patentanmeldungen; Parteien; Schweiz; Vertrags; Anwendbare; Immaterialgüterrecht; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Schweizer; Zusammenhang; Entscheid; Handelsgericht; Kaffeekapseln; Verträge; Anknüpfung; Schutz; JEGHER/VASELLA; SCHNYDER/DOSS; Klage; Erwägungen; VISCHER; DUCOR

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GION JEGHER, DAVID VASELLABasler Kommentar Internationales Privatrecht2013
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