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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 122 LIFD de 2023

Art. 122 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 122

1 Les autorités de taxation établissent et tiennent à jour un registre des contribuables présumés.

2 Les autorités compétentes des cantons et des communes communiquent aux auto­rités chargées de l’application de la présente loi tous renseignements utiles qui res­sor­tent de leurs registres de contrôle.

3 Pour les travaux préparatoires, les autorités de taxation peuvent requérir la collabo­ration des autorités communales ou d’organes spécialement chargés de tels travaux.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 122 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2016.13SteuerbefreiungSteuer; Steueramt; Verein; Steuerbefreiung; Rekurrent; Gesuch; Rekurrenten; Steuerregister; Steuererklärung; Verfügung; Befreit; Steuerbefreit; Steuererklärungen; Praxis; Rekurs; Recht; Recht; Veranlagung; Steuergericht; Vereins; Steueramts; Pflicht; Person; Existenz; Wirken; Müsse; Erhalte; Einsprache

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/192, B 2017/193Entscheid Steuerrecht.Hält ein Darlehen an eine nahestehende Gesellschaft bereits beim Zeitpunkt des Vertragsschlusses einem Drittvergleich nicht stand, stellt spätestens die Abschreibung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Weiter hält die Gewährung bzw. Erhöhung eines Darlehens seit Kenntnis einer finanziellen Notlage einem Drittvergleich nicht stand, da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ernstlich mit einer Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals gerechnet werden kann (Verwaltungsgericht, B 2017/192 und B 2017/193).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. Dezember 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_505/2018). Darlehen; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Darlehens; Recht; Bundes; Verwaltung; Prozent; Steuerbare; Vertrag; Gesellschaft; Reingewinn; Vorinstanz; Bundessteuer; Rechte; Kantons; Vereinbarung; Seitens; Entscheid; Kantonssteuer; Schrieb; Abschreibung; Steuerbaren; Leistung; Rechnung; IP-Rechte; Zeitpunkt; Verfahren; Einzige
BSVD.2020.120 (AG.2021.40)Nachsteuerverfügungen zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2012 und 2013Lizenz; AaO; AaO; Beweis; Rekurrentin; Steuerverwaltung; Lizenzgebühr; Marken; Stehen; Tatsache; Leistung; Werden; Rekurs; Beschwerde; Lizenzgebühren; Begründet; Gesellschaft; Tatsachen; Gemäss; Person; Beweislast; Lizenzvertrag; Vertrag; Verfahren; Steuerrekurskommission; Aufwand; Geschäftsmässig; Partnerschaftsund; Zwischen; Zweifel
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