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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 122 DBG vom 2021

Art. 122 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 122

1 Die Veranlagungsbehörden führen ein Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen.

2 Die zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden übermitteln den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die nötigen Angaben aus den Kontrollregistern.

3 Für die Vorbereitungsarbeiten können die Veranlagungsbehörden die Mithilfe der Gemeindebehörden oder besonderer Vorbereitungsorgane in Anspruch nehmen.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 122 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2016.13SteuerbefreiungSteuer; Steueramt; Verein; Steuerbefreiung; Rekurrent; Gesuch; Rekurrenten; Steuerregister; Steuererklärung; Verfügung; Befreit; Steuerbefreit; Steuererklärungen; Praxis; Rekurs; Recht; Recht; Veranlagung; Steuergericht; Vereins; Steueramts; Pflicht; Person; Existenz; Wirken; Müsse; Erhalte; Einsprache

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/192, B 2017/193Entscheid Steuerrecht.Hält ein Darlehen an eine nahestehende Gesellschaft bereits beim Zeitpunkt des Vertragsschlusses einem Drittvergleich nicht stand, stellt spätestens die Abschreibung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Weiter hält die Gewährung bzw. Erhöhung eines Darlehens seit Kenntnis einer finanziellen Notlage einem Drittvergleich nicht stand, da ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ernstlich mit einer Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals gerechnet werden kann (Verwaltungsgericht, B 2017/192 und B 2017/193).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. Dezember 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_505/2018). Darlehen; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Darlehens; Recht; Bundes; Verwaltung; Prozent; Steuerbare; Vertrag; Gesellschaft; Reingewinn; Vorinstanz; Bundessteuer; Rechte; Kantons; Vereinbarung; Seitens; Entscheid; Kantonssteuer; Schrieb; Abschreibung; Steuerbaren; Leistung; Rechnung; IP-Rechte; Zeitpunkt; Verfahren; Einzige
BSVD.2020.120 (AG.2021.40)Nachsteuerverfügungen zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2012 und 2013Lizenz; AaO; AaO; Beweis; Rekurrentin; Steuerverwaltung; Lizenzgebühr; Marken; Stehen; Tatsache; Leistung; Werden; Rekurs; Beschwerde; Lizenzgebühren; Begründet; Gesellschaft; Tatsachen; Gemäss; Person; Beweislast; Lizenzvertrag; Vertrag; Verfahren; Steuerrekurskommission; Aufwand; Geschäftsmässig; Partnerschaftsund; Zwischen; Zweifel
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