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Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 122 LStrl dal 2021

Art. 122 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 122

1 Kanton und Gemeinden sorgen für einen gesunden Finanzhaushalt.

2 Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.

3 Budget und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit.

4 Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von Abgaben und Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten besondere Beachtung geschenkt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-6106/2019EinreiseverbotRecht; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Begründung; Vorinstanz; Einreise; Interesse; Entscheid; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Partei; Urteil; Einreiseverbot; Rechtlich; Gehör; Anspruch; Interessen; Aufenthalts; Person; Parteien; Rechtliches; Voraussetzung; Sinne; Unzutreffend; Rechtsmittelbehörde; Voraussetzungen; BVGer; Mangel; Angefochtene
A-1384/2019Luftfahrt (Übriges)Daten; Meldepflicht; Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; API-Daten; Recht; Sanktion; Verfügung; Recht; Fehler; Meldepflichtverletzung; Fehlerhaft; Datensätze; Fehlerhafte; Zweck; Leichte; Flüge; Beweis; Verletzung; Falsch; übermittelt; Luftverkehrsunternehmen; Fluggesellschaft; Korrekt; Vermutung; Verfahren
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