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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 121 StPO vom 2023

Art. 121 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 121

Rechtsnachfolge

1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB40 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.

2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.

40 SR 311.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 121 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220031Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Aussage; Recht; Aussagen; Verteidigung; Gefängnis; Verlegung; Berufung; Beamte; Verfahren; Urteil; Staat; Dispositiv; Amtlich; Zelle; Sinne; Amtliche; Mitarbeiter; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Dispositivziffer; Verletzung; Gericht; Staatsanwaltschaft; Täter; Winterthur
ZHSB210458Qualifizierte Brandstiftung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Schaden; Privatkläger; Gerin; Schadenersatz; Gericht; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Privatklägerin; Geschädigte; Verteidigung; Dispositiv; Bezahlen; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Bezahlen; Dispositivziffer; Geschädigten; Kantons; Forderung; Geldstrafe; Amtlich; Amtliche; Teilweise; Brand; Zivilklage; Bezirksgericht; Massnahme
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2016.130 (AG.2017.529)NichtanhandnahmeverfügungBeschwerde; Recht; Gericht; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Rechtsöffnung; Entscheid; Recht; Nichtanhandnahme; Falsch; Beschwerdeführerin; Prozessbetrug; Bundesgericht; Appellationsgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Zivilgericht; Trägerverein; Anzeige; Basel; Arglistig; Verfahrens; Falsche; Trete; Rechtsöffnungsverfahren; Verfügung; Sistierung; Behauptung
BSBES.2016.21 (AG.2016.700)SistierungsverfügungBeschwerde; Verfahren; Verfahren; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Sistierung; Verfahrens; Recht; Prozessbetrug; Rechtsöffnungs; Beschwerdegegner; Entscheid; Rechtsöffnungsverfahren; Beschwerdeführerin; Verfügung; Prozessbetrugs; Partei; Appellationsgericht; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Trägerverein; Anzeige; Parteien; Ersucht; Basel; Rechtlich; Bundesgericht; Ausgang; Untersuchung; Basel-Stadt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 351 (6B_1194/2018)Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO; Konstituierung als Zivilklägerin. Die Beurteilung adhäsionweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden ist. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3 und 4). Urteil; Konkurs; Recht; Vermögens; Beschwerde; Hilfskonkurs; Verfahren; Vermögenswerte; Hilfskonkursmasse; Schuld; Gläubiger; Klägerin; Schweiz; Berufung; Beschwerdeführerin; Verfahren; Geldwäscherei; Klage; Thurgau; Kantons; Bezug; Partei; Vorinstanz; Verwertung; Beschlagnahmten; Angefochten; Person; Bezirksgericht; Geschädigt; Herausgabe
142 IV 82 (6B_827/2014)Art. 121 StPO; Wirkungen der Rechtsnachfolge; Legitimation der Angehörigen. Die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person sind in der Reihenfolge der Erbberechtigung kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt (E. 3.2). Im Unterschied zum Zivilpunkt ist im Strafpunkt kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich. Der Angehörige einer verstorbenen geschädigten Person kann sich im Strafverfahren allein als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (E. 3.3 und 3.4). Recht; Recht; Erben; Person; Angehörige; Kläger; Punkt; Beschwerde; Privatkläger; Angehörigen; Rechtsnachfolge; Geschädigte; Zivil; Antrag; Verstorbene; Geschädigten; Verfahren; Prozess; Verstorbenen; Beteiligen; Rechte; Kantons; Erbschaft; Erbengemeinschaft; Klage; Zivilpunkt; Verletzte; Konstituieren

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.187Recht; Holding; Privatkläger; Person; Prozess; Rechtsnachfolge; Privatklägers; Privatklägerschaft; Berufung; Partei; Bundes; Geschädigt; Geschädigte; Verfahren; Schuldig; Rechte; Gesellschaft; Beschuldigte; Klägerin; Personen; Luxembourgische; Mittelbar; Prozessuale; Luxembourgischen; Auflösung; Verfahren; Parteistellung; Geschädigten; Klage; Prozessrecht
BB.2015.80Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).Beschwerde; Recht; Akten; Beschwerdeführerin; Person; Bundesanwaltschaft; Partei; Mittelbar; Interesse; Verfahren; Fusion; Gesellschaft; Verfügung; Akteneinsicht; Bundesstrafgericht; Verfahren; Untersuchung; Bundesstrafgerichts; Geschädigte; Beschwerdekammer; Geschädigte; Personen; Rechtsnachfolge; Absorptionsfusion; Unmittelbar; Diesbezüglich; übernommen; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Niklaus SchmidSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich2013
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