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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 121 StGB vom 2023

Art. 121 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 121

155

155 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).

3. Körper­verletzung. >Schwere Kör­per­verletzung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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