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Obligationenrecht (OR)

Art. 121 OR vom 2023

Art. 121 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 121

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, soweit dem Hauptschuldner das Recht der Verrechnung zusteht.

3. Bei Verträgen zugunsten Drit­ter

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 121 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRPZ-05-247Ausweisung bei MieteBeschwerde; Recht; Zahlung; Kantons; Führer; Kantonsgericht; Miete; Vermieter; Beschwerdeführer; Frist; Verrechnung; Forderung; Mieter; Gegner; Mietzinsausstände; Denten; Kündigung; Gesuch; Frist; Präsidenten; Objekt; Mietobjekt; Ausweisung; Schwerdegegner; Richtspräsident; Vertrag; Betreibung; Pizzeria; Kreispräsident

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2841/2018Tariffe degli ospedaliDella; Dell’ Tribunale; Sentenza; Federale; Amministrativo; Interpreta; Interpretazione; Maggio; L’art; Cantone; Ticino; Giugno; Consiglio; Lett; Domanda; Santa; Clinica; Stato; Tariffa; Chiara; Dispositivo; Consid; Tariffale; L’istante; Dalla; Decisione; Delle; Prestazioni; Inammissibile
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