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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 121 MStG vom 2023

Art. 121 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 121

202

Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,

wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrech­lich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt,

wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203

202 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

203 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Einfache Körper­verletzung. Tätlichkeiten

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.97Beschwerde; Bundes; Verfahren; Beschwerdeführer; Verfahrens; Recht; Vollmacht; Verfahrensakten; Staatsanwältin; Bundesanwaltschaft; Verfügung; Amtliche; Verteidiger; Akten; Vereinigung; Gesuch; Zugestellt; Partei; Beschwerdefrist; Frist; Mandat; Zustellung; Wiederherstellung; Vereinigungsverfügung; Verteidigung; Verfahren; Verfügungen; Beschwerdekammer
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