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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 121 BV vom 2022

Art. 121 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 121

Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich84* 85

1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlas­sung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.

2 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.

3 Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:

a.
wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchs­delikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b.
missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.86

4 Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.87

5 Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreise­verbot von 5–15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.88

6 Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.89

84* Mit Übergangsbestimmung.

85 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 9. Febr. 2014 (BB vom 27. Sept. 2013, BRB vom 13. Mai 2014 – AS 2014 1391; BBl 2011 6269, 2012 3869, 2013 291 7351, 2014 4117).

86 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 – AS 2011 1199; BBl 2008 1927, 2009 5097, 2010 4241, 2011 2771).

87 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 – AS 2011 1199; BBl 2008 1927, 2009 5097, 2010 4241, 2011 2771).

88 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 – AS 2011 1199; BBl 2008 1927, 2009 5097, 2010 4241, 2011 2771).

89 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 – AS 2011 1199; BBl 2008 1927, 2009 5097, 2010 4241, 2011 2771).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 121 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210242Diebstahl etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Urteil; Schweiz; Dossier; Verschulden; Landes; Freiheits; Landesverweisung; Delikt; Sinne; Freiheitsstrafe; Recht; Bundesgericht; Recht; Positiv; Vorinstanz; Objektiv; Berufung; Einsatzstrafe; Tochter; Objektive; Staatsanwalt; Erscheint; Probezeit; Staatsanwalts; Subjektiv; Verteidigung
ZHSB210505Diebstahl etc. und RückversetzungSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Diebstahl; Recht; Urteil; Dossier; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Befehl; Delikt; Limmat; Verteidigung; Person; Fahrzeug; Berufung; Sinne; Kantons; Diebstahls; Polizeiliche; Verfahren; Personen; Zürich-Limmat; Polizei; Bedingte; Teilweise; Bestraft; Zusatzstrafe; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2017.00260Ausschaffungshaft; erstinstanzliche Landesverweisung; nicht rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens.Beschwerde; Landes; Beschwerdeführer; Landesverweisung; Ausschaffung; Haftgr; Ausschaffungshaft; Gericht; Verurteilung; Erstinstanzlich; Ausländer; Erstinstanzliche; Migration; Verbrechen; Anordnung; Rechtskräftige; Verbrechens; Verbindung; Zwangsmassnahmen; Rechtlich; Migrationsamt; Kammer; Kantons; Vorinstanz; Richter; Untertauchens; Haftgründe; Zusammenhang
ZHVB.2005.00072Der Abschluss einer Partnerschaftsvereinbarung nach kantonalem Recht vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein solcher besteht nur, wenn die gleichgeschlechtliche Beziehung das von der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (E. 2) geforderte Mass an Dauerhaftigkeit, Intensität und Echtheit aufweist. Ob eine Partnerschaftsvereinbarung oder Registrierung nach kantonalem Recht vorliegt, ist de lege lata nur (aber immerhin) ein Element, das in diese Beurteilung mit einfliesst (E. 4.2).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Partner; Aufenthalt; Partnerschaft; Aufenthalts; Anspruch; Beschwerdeführerinnen; Aufenthaltsbewilligung; Recht; Bundes; Beziehung; Erteilung; Verwaltungsgericht; Rechtlich; Gleichgeschlechtliche; Direktion; Vorinstanz; Privat; Verwaltungsgerichts; Registrierung; Partnerschaftsvereinbarung; Beschluss; Treten; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Gefestigte; Verfahren; Schweiz; Ausländer; Bewilligung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 II 1 (2C_667/2020)
Regeste
Art. 34 Abs. 1, Art. 58a, Art. 62 Abs. 1 lit. d und g, Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 96 Abs. 2 und Art. 99 AIG ; Art. 62a, Art. 77a ff. und Art. 85 Abs. 1 VZAE ; Art. 3 lit. g ZV-EJPD ; Rückstufung von einer altrechtlich erteilten Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines Integrationsdefizits. Die Rückstufung, d.h. der Ersatz der Niederlassungs- durch eine Aufenthaltsbewilligung, ist grundsätzlich auch bei altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen zulässig (E. 2).
Rückstufung; Integration; Niederlassungsbewilligung; Rechtlich; Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Gericht; Widerruf; Beschwerde; Migration; Integrationsdefizit; Rechtliche; Zustimmung; Beschwerdeführer; Bundes; Ausländer; Weisungen; Erteilt; Migrations; Niederlassungsbewilligungen; Schweiz; Erteilung; Altrechtlich; Wegweisung; Erteilte; Rechtlichen; Landesverweisung
146 IV 311 (6B_1031/2019)
Regeste
Art. 2 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 und Art. 66a sowie Art. 66b StGB ; strafrechtliches Rückwirkungsverbot in Bezug auf die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung; Wiederholungsfall; retrospektive Konkurrenz bei Landesverweisung. Das Strafgericht kann die Landesverweisung erst dann anordnen, wenn der Täter die Anlasstat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung begangen hat. Das Rückwirkungsverbot gilt grundsätzlich auch für Massnahmen (E. 3.2.2).
Landes; Landesverweisung; Gericht; Urteil; Recht; Beschwerde; Kokain; Massnahme; Kokaingemisch; Beschwerdeführer; Widerhandlung; Kreisgericht; Rechtsprechung; Betäubungsmittel; Gallen; Hinweis; Vorinstanz; Kreisgerichts; Schweiz; Kumulativ; Bestimmungen; Reinsubstanz; Qualifizierte; Begangen; Landesverweisungen; Absorptionsprinzip; Erweist; Person; Schuldig; Wiederholungsfall

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-4970/2021Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)Beschwerde; Landes; Landesverweis; Beschwerdeführer; Landesverweisung; Recht; Erlöschen; Gericht; Vollzug; Verfügung; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Erlöschens; Urteil; Rechtskräftig; Ausländer; Feststellung; Angefochtene; Aufenthalt; Vollzugs; Rechtsfolge; Entscheid; Vorinstanz; Beziehungsweise; Asylgesuch; Trete; Behörde; Vorliegenden; Frist
F-1498/2020EinreiseverbotBeschwerde; Beschwerdeführer; Einreise; Einreiseverbot; Urteil; Sicherheit; Schweiz; Urteil; Rückfallgefahr; Vorinstanz; Interesse; Bundesverwaltungsgericht; Ersuchte; Bundesgericht; Diebstahls; Wiegen; Verfahren; Kantons; Freizügigkeit; Aufenthalt; Sachverhalt; Werden; Vorsätzliche; Verfahren; Gefahr; Erheblich; Rechtliche; Niederlassungsbewilligung; Tötung
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