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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 121 AIG vom 2021

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Art. 121

Kanton und Gemeinden fördern den Sport.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-597/2019Luftfahrt (Übriges)Beweis; Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Recht; Sorgfalt; Bundes; Sorgfaltspflicht; Luftverkehrsunternehmen; Beschwerdeführerin; Vermutung; Person; Reisedokument; Verfahren; Urteil; Kommentar; Beweislast; Behörde; Schweiz; Sanktion; Untersuchung; Partei; Reisedokumente; Sachverhalt; Einreise; Mitwirkung; Personen; Rechtlich; Kommentar; Sorgfaltspflichtverletzung
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