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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 121 AIG vom 2020

Art. 121 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 1211Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten

1 Verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere sowie echte Reisedokumente und Identitätspapiere, bei denen konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen, können nach den Weisungen des SEM von Behörden und Amtsstellen eingezogen oder zur Weitergabe an die Berechtigte oder den Berechtigten sichergestellt werden.

2 Die Einziehung oder die Weitergabe nach Absatz 1 ist auch möglich, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass echte Reisedokumente und Identitätspapiere für Personen bestimmt sind, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.

3 Als Identitätspapiere im Sinne von Absatz 1 gelten Identitätsausweise und weitere Dokumente, welche Hinweise auf die Identität einer ausländischen Person geben.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-597/2019Luftfahrt (Übriges)Beweis; Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Recht; Sorgfalt; Bundes; Sorgfaltspflicht; Luftverkehrsunternehmen; Beschwerdeführerin; Vermutung; Person; Reisedokument; Verfahren; Urteil; Kommentar; Beweislast; Behörde; Schweiz; Sanktion; Untersuchung; Partei; Reisedokumente; Sachverhalt; Einreise; Mitwirkung; Personen; Rechtlich; Kommentar; Sorgfaltspflichtverletzung
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