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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 120 StGB vom 2023

Art. 120 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 120

153

1 Mit Busse154 wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff:

a.
von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen;
b.
persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:
1.
ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,
2.
ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und
3.
Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben;
c.
sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat.

2 Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden.

153 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).

154 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 IV 44 (1E_1/2009)Art. 120 BGG, Art. 104 ff. IRSG, Art. 342 StGB, Art. 29 Abs. 2 BV; Vollzug eines ausländischen Strafurteils in der Schweiz; Verfügung des Bundes; öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen. Das Bundesamt für Justiz verfügt nach Rücksprache mit dem betroffenen Kanton über die Übernahme des Strafvollzugs durch die Schweiz und durch den bestimmten Kanton (E. 1.2). Gegen die Verfügung des Bundesamts über die kantonale Zuständigkeit ist die Beschwerde des verpflichteten Kantons an das Bundesgericht im Sinne von Art. 120 Abs. 2 BGG zulässig, bevor das Exequaturverfahren nach Art. 105 f. IRSG durchgeführt wird (E. 1.3 und 1.4). Kanton; Bundesamt; Zuständigkeit; Bundesgericht; Entscheid; Beschwerde; Verfügung; Justiz; Zuständig; Klage; ARh; Kantons; Übernahme; Vollzug; Urteil; Appenzell; Rücksprache; Exequaturverfahren; Vollzug; Behörde; Überstellung; Ausländischen; Vollzugs; Schweiz; Bundesamts; Zuständigkeits; Erlass; Sinne
114 Ia 452Art. 2 ÜbBest. BV; Straflose Unterbrechung der Schwangerschaft; kantonale Ausführungsvorschriften zu Art. 120 StGB. 1. Anfechtbarkeit von Weisungen einer kantonalen Sanitätsdirektion an die im Kanton zugelassenen Ärzte betreffend die straflose Schwangerschaftsunterbrechung (Art. 84 OG) (E. 1a). 2. Fristwahrung (Art. 89 Abs. 1 OG) bei der Anfechtung eines nicht amtlich publizierten und den Beschwerdeführern nicht zugestellten kantonalen Erlasses (E. 1b). 3. Legitimation (Art. 88 OG) einer gesamtschweizerischen Vereinigung zur Anfechtung kantonaler Weisungen betreffend die straflose Schwangerschaftsunterbrechung (E. 1d). 4. Mit Art. 120 StGB nicht vereinbar ist eine kantonale Regelung, - wonach straflose Schwangerschaftsunterbrechungen nur von Fachärzten FMH für Gynäkologie/Geburtshilfe in den gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilungen kantonaler Spitäler vorgenommen werden dürfen (E. 2b aa); - die ein Gutachtergremium für die Erfüllung der Aufgaben des für den Zustand der Schwangeren sachverständigen Facharztes (Art. 120 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) vorsieht (E. 2b bb); - welche die Gutachtertätigkeit auf schwangere Frauen mit Wohnsitz im Kanton des begutachtenden Arztes beschränkt (E. 2b cc). Schwangerschaft; Kanton; Beschwerde; Gutachter; Weisungen; Rechtlich; Gutachtergremium; Schwangere; Rechtliche; Beschwerdeführer; Recht; Begutachtung; Schwangeren; Beschwerdeführerin; Schwangerschaftsunterbrechung; Ärzte; Schwangerschaftsabbruch; Kantons; Unterbrechung; Eingriff; Staatsrechtliche; StenBull; Sanitätsdirektion; Anfechtung; Verein; Gutachtertätigkeit; Regierungsrat; Schwangerschaftsunterbrechungen; Hinweisen
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