E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 120 LDIP de 2022

Art. 120 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 120

1 Les contrats portant sur une prestation de consommation courante destinée à un usage personnel ou familial du consommateur et qui n’est pas en rapport avec l’activité professionnelle ou commerciale du con­sommateur sont régis par le droit de l’État de la résidence habi­tuelle du consommateur:

a.
si le fournisseur a reçu la commande dans cet État;
b.
si la conclusion du contrat a été précédée dans cet État d’une of­fre ou d’une publicité et que le consommateur y a accompli les actes nécessaires à la conclusion du contrat, ou
c.
si le consommateur a été incité par son fournisseur à se rendre dans un État étranger aux fins d’y passer la commande.

2 L’élection de droit est exclue.

d. Contrats de travail >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 120 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160006ForderungBerufung; Berufungskläger; Klagte; Berufungsbeklagte; Klagten; Recht; Berufungsbeklagten; Berufungsklägers; Vorinstanz; Parteien; Vertrag; Sprache; Übersetzung; Verfahren; Deutsche; Mitwirkungs; Arztberichte; Spanische; Mitwirkungspflicht; Betrag; Schweiz; LugÜ; Spanisch; Winterthur; Korrespondenz; Übersetzungen; Entscheid; Belege; Auskunft
ZHRT130005Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsgegner; Weiterbildung; Recht; Beschwerde; Weiterbildungspaket; Vertrag; Lotterie; Kaufvertrag; Veranstaltung; Teilnehmer; Weiterbildungspakets; Vorinstanz; Verträge; Leistung; Schneeballsystem; Gericht; Unternehmung; Abschluss; Parteien; Lotterieähnliche; Urteil; System; Merkmal; Rechtsöffnung; Beschwerdeverfahren
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 417Auf den Reisecheckvertrag anwendbares Recht; Verweisungsvertrag (Art. 116, 117 und 120 IPRG). Der Reisecheckvertrag, ein Vertrag sui generis, betrifft eine Leistung des üblichen Verbrauchs für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten im Sinne von Art. 120 Abs. 1 IPRG (E. 2.1). Prüfung des Prozessverhaltens der Parteien im Hinblick auf das Vorliegen eines nach dem Vertrauensgrundsatz zustande gekommenen Verweisungsvertrags (E. 2.2).
Regeste b
Aktivlegitimation bei Forderungsabtretung (Art. 164 ff. OR). Während ein Pfandrecht an einer Forderung (Art. 899 ZGB) keine Gläubigerstellung verschafft, bewirkt die Forderungsabtretung im Sinne der Art. 164 ff. OR den Übergang der Forderung mit der Folge, dass allein der Zessionar die Forderung gerichtlich einklagen kann (E. 3).
Regeste c
Voraussetzungen für den Ersatz von verlorenen oder gestohlenen Reisechecks. Der Aussteller trägt das Risiko für den Verlust oder Diebstahl von Reisechecks. Der Checkkäufer hat jedoch bestimmten Obliegenheiten nachzukommen, damit er sein Recht auf Ersatz (Refund) nicht verliert (E. 4).
Droit; Chèque; Voyage; Chèques; Consid; Contrat; Créance; Courant; Demande; Demandeur; Cession; été; Qu'il; Conclu; Recourant; Prêt; Comme; Partie; être; Canton; Remboursement; D'une; Contre; Cantonale; Défenderesse; Novembre; Avoir; Parties; Même
121 III 336Verbraucherstreitigkeit; örtliche Zuständigkeit (Art. 13 f. Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Begriffe der Verbraucherstreitigkeit (E. 5a-d) und des Dienstleistungsvertrags (E. 5e). Bejahung einer Verbraucherstreitigkeit bei Verbindung von Kommissions- und Kreditgeschäften (E. 6). Verbrauch; Verbraucher; Vertrag; Konsum; Konsument; Vertrags; LugÜ; Recht; Konsumenten; Dienstleistung; Übereinkommen; Verbrauchers; Wohnsitz; Konsumentenvertrag; Private; Beklagten; Lugano; Dienstleistungs; Werbung; Staat; Verbraucherverträge; Zweck; Verbraucherstreitigkeit; Privaten; Lugano-Übereinkommen; Zuständigkeit; Beruflichen; Auktion; EGBGB; Leistung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alexander Brunner Kommentar, Internationales Privatrecht2013
Keller, Kren KostkiewiczZürcher Kommentar zum IPRG2004
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz