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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 120 LIFD de 2023

Art. 120 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 120

Prescription du droit de taxer

1 Le droit de procéder à la taxation se prescrit par cinq ans à compter de la fin de la période fiscale. Les art. 152 et 184 sont réservés.

2 La prescription ne court pas ou est suspendue:

a.
pendant les procédures de réclamation, de recours ou de révision;
b.
aussi longtemps que la créance d’impôt est garantie par des sûretés ou que le recouvrement est ajourné;
c.
aussi longtemps que le contribuable ou une personne solidairement respon­sa­ble avec lui du paiement de l’impôt n’a pas de domicile en Suisse ou n’y est pas en séjour.

3 Un nouveau délai de prescription commence à courir:

a.
lorsque l’autorité prend une mesure tendant à fixer ou faire valoir la créance d’impôt et en informe le contribuable ou une personne solidairement respon­sa­ble avec lui du paiement de l’impôt;
b.
lorsque le contribuable ou une personne solidairement responsable avec lui reconnaît expressément la dette d’impôt;
c.
lorsqu’une demande en remise d’impôt est déposée;
d.
lorsqu’une poursuite pénale est introduite ensuite de soustraction d’impôt con­sommée ou de délit fiscal.

4 La prescription du droit de procéder à la taxation est acquise dans tous les cas quinze ans après la fin de la période fiscale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 120 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2016.13SteuerbefreiungSteuer; Steueramt; Verein; Steuerbefreiung; Rekurrent; Gesuch; Rekurrenten; Steuerregister; Steuererklärung; Verfügung; Befreit; Steuerbefreit; Steuererklärungen; Praxis; Rekurs; Recht; Recht; Veranlagung; Steuergericht; Vereins; Steueramts; Pflicht; Person; Existenz; Wirken; Müsse; Erhalte; Einsprache
LU7H 15 51Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren sind Entgelte für den Anschluss an öffentliche Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen.

Mangels abweichender Regelung verjährt das Recht zur Erhebung von Anschlussgebühren innert fünf Jahren nach dem Anschluss des Grundstücks an das Versorgungs- bzw. Entsorgungsnetz.

Die frühere Rechtsprechung, wonach für einmalige Gebühren eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gelten sollte, ist seit dem Inkrafttreten des Gebührengesetzes überholt.

Anschluss; Gebühr; Gebühren; Verjährung; Wasser; Anschlussgebühr; Gemeinde; Wasserversorgung; Recht; Rechnung; Gebäudeversicherung; Verjährungsfrist; Kanalisation; Kanton; Zeitpunkt; Regelung; Gewässer; Enthalten; Beschwerdegegnerin; Reglement; Siedlungsentwässerung; Luzern; Gebührenforderung; Abgabe; Regelungen; Anschlussgebühren; Definitive; Provisorische; Forderung; Erfolgte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/64Entscheid Steuerrecht Art. 13 und 19 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b Abs. 1 Satz 1 StHG. Aufgrund der konkreten Umstände gilt es als sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen hat. Er weist die Lösung vom bisherigen Wohnsitz und die Begründung des neuen Wohnsitzes nicht in ausreichendem Mass nach (Verwaltungsgericht, B 2019/64). Beschwerde; Beschwerdeführer; Steuer;Wohnsitz; Recht; Kanton; Steuerrechtliche; Verfahren; Entscheid; Person; Recht; Steuerperiode; Steuerrechtlichen; Vorinstanz; Steuerpflicht; Umstände; Gemeinde; Erwägung; Angefochtene; Beschwerdegegner; Veranlagung; Gallen; Verfahrens; Wohnsitzes; Unbeschränkt; Beschwerdeführers; Steuerpflichtig; Tatsache
SGB 2018/4, B 2018/5Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG.Was auf der Stufe der Gesellschaft als eine verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird, bildet bei den Beteiligungsinhabern grundsätzlich einen geldwerten Vorteil. Lässt sich die Aufrechnung der geldwerten Leistung nicht auf die rechtskräftige Veranlagung der juristischen Person stützen, hat die Steuerbehörde die geldwerte Leistung der Gesellschaft an die ihr nahestehende Person nachzuweisen. Der Beschwerdeführer bestreitet, mit der Veräusserung der Grundstücke einen Gewinn in der Höhe der Aufrechnung erzielt zu haben. Die Höhe des Gewinns aus der Grundstücksveräusserung lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen (Verwaltungsgericht, B 2018/4 und B 2018/5). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Entscheid; Vorinstanz; Kanton; Recht; Bundes; Veranlagung; Gesellschaft; Geldwerte; Verjährung; Beschwerdeverfahren; Aufrechnung; Verwaltungsgericht; Bundessteuer; Gewinn; Millionen; Franken; Einkommen; Leistung; Grundstück; Erwägung; Beteiligungsinhaber; Amtlichen; Verfahren; Kantons; Verdeckte; Person; Angefochtene
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 130 (2C_884/2018)Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3). Veranlagung; Steuerforderung; Verjährung; Anerkennung; Steuererklärung; Steuerperiode; Person; Veranlagungsverjährung; Unterbrechung; E-Mail; Mithaftende; ausdrückliche; KStA/SG; Frist; Steuerpflicht; Verhalten; Steuerperioden; Vorbehaltlos; MWSTG; Unterbrochen; Veranlagungsverfügung; Bundessteuer; Steuerpflichtigen; ausdrücklich; Mehrwertsteuer; Gemeinden; Urteil; ausdrückliche
144 II 427 (2C_505/2017)Direkte Bundessteuer/Kantons- und Gemeindesteuern; Verfahrens- und Materiellrechtliches in Zusammenhang mit Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen. I. PROZESSUALES ASU-Untersuchungsverfahren gemäss Art. 190 ff. DBG und Art. 19-50 VStrR: Merkmale und Ablauf (E. 2.1 und 2.2); unvermeidliche, mit Art. 6 EMRK vereinbare Vermischung zwischen dem Straf- und dem Veranlagungsverfahren (E. 2.3). Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Akteneinsicht; Konfrontationseinvernahme; Fragen an Belastungszeugen; Beweisabnahme (E. 3). II. DIREKTE BUNDESSTEUER Geldwerte Leistung: Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (E. 5); aufgerechnetes steuerbares Einkommen in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG aufgrund des bloss treuhänderischen Erwerbs einer nur beschränkt werthaltigen Beteiligung (E. 6.1 und 6.2); vermeintliche Zinsen auf einem fiktiven Darlehen als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand (E. 6.3); keine Verrechnung mit einer behaupteten verdeckten Kapitaleinlage (E. 6.4); Ausmass des Abschreibungsbedarfs auf einem tatsächlich gewährten, aber nur teilweise werthaltigen Darlehen (E. 6.5). Realisationszeitpunkt von steuerbarem Einkommen gemäss der sog. Soll-Methode (E. 7). Als Einkommen steuerbarer Vermögenszufluss oder Darlehensrückzahlung? Beweislastverteilung (E. 8.2 und 8.3); Einkommensaufrechnung, wenn der steuermindernd geltend gemachten Rückerstattung von Drittkapital eine Fremdfinanzierung zugrunde liegen soll, die als unwahrscheinlich einzustufen ist und sich nach einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht belegen lässt (E. 8.4). III. KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN Durch das kantonale Recht vorgesehene Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre: zulässige sog. uneigentliche Rückwirkung (E. 9.2.1); keine Einzelfallgesetzgebung (E. 9.2.2). Beschwerde; Beschwerdeführer; Steuer; Franken; Darlehen; Verfahren; Veranlagung; Verwaltung; Akten; Leistung; Beweis; Verfahren; Verwaltungsgericht; Veranlagungs; Rechtlich; Recht; Veranlagungsverfahren; Urteil; Steuerverwaltung; Darlehens; Einkommen; Sachverhalt; Kanton; Geldwerte; Aktien; Rechtliche; Aufrechnung; Holding; Anstalt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2011.1Säumnis (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Untersuchung; Verdacht; Veranlagung; Steuerhinterziehung; Begründet; Wohnsitz; Steuerperiode; Bundesstrafgericht; Bundessteuer; Gründete; Verfahren; Konto; Vollendete; Steuerwiderhandlung; Begründete; Geleistet; Entscheid; Beschwerdekammer; Ehegatten; Schwere; Gemeinsame; Steuerwiderhandlungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner, Frei, Kaufmann Handkommentar zum DBG, Zürich2003
Greminger Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2000
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