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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 120 DBG vom 2021

Art. 120 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 120 Veranlagungsverjährung

1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184.

2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:

a.
während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b.
solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c.
solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

3 Die Verjährung beginnt neu mit:

a.
jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
b.
jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;
c.
der Einreichung eines Erlassgesuches;
d.
der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 120 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2016.13SteuerbefreiungSteuer; Steueramt; Verein; Steuerbefreiung; Rekurrent; Gesuch; Rekurrenten; Steuerregister; Steuererklärung; Verfügung; Befreit; Steuerbefreit; Steuererklärungen; Praxis; Rekurs; Recht; Recht; Veranlagung; Steuergericht; Vereins; Steueramts; Pflicht; Person; Existenz; Wirken; Müsse; Erhalte; Einsprache
LU7H 15 51Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren sind Entgelte für den Anschluss an öffentliche Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen.

Mangels abweichender Regelung verjährt das Recht zur Erhebung von Anschlussgebühren innert fünf Jahren nach dem Anschluss des Grundstücks an das Versorgungs- bzw. Entsorgungsnetz.

Die frühere Rechtsprechung, wonach für einmalige Gebühren eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gelten sollte, ist seit dem Inkrafttreten des Gebührengesetzes überholt.

Anschluss; Gebühr; Gebühren; Verjährung; Wasser; Anschlussgebühr; Gemeinde; Wasserversorgung; Recht; Rechnung; Gebäudeversicherung; Verjährungsfrist; Kanalisation; Kanton; Zeitpunkt; Regelung; Gewässer; Enthalten; Beschwerdegegnerin; Reglement; Siedlungsentwässerung; Luzern; Gebührenforderung; Abgabe; Regelungen; Anschlussgebühren; Definitive; Provisorische; Forderung; Erfolgte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/64Entscheid Steuerrecht Art. 13 und 19 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4b Abs. 1 Satz 1 StHG. Aufgrund der konkreten Umstände gilt es als sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen hat. Er weist die Lösung vom bisherigen Wohnsitz und die Begründung des neuen Wohnsitzes nicht in ausreichendem Mass nach (Verwaltungsgericht, B 2019/64). Beschwerde; Beschwerdeführer; Steuer;Wohnsitz; Recht; Kanton; Steuerrechtliche; Verfahren; Entscheid; Person; Recht; Steuerperiode; Steuerrechtlichen; Vorinstanz; Steuerpflicht; Umstände; Gemeinde; Erwägung; Angefochtene; Beschwerdegegner; Veranlagung; Gallen; Verfahrens; Wohnsitzes; Unbeschränkt; Beschwerdeführers; Steuerpflichtig; Tatsache
SGB 2018/4, B 2018/5Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG.Was auf der Stufe der Gesellschaft als eine verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird, bildet bei den Beteiligungsinhabern grundsätzlich einen geldwerten Vorteil. Lässt sich die Aufrechnung der geldwerten Leistung nicht auf die rechtskräftige Veranlagung der juristischen Person stützen, hat die Steuerbehörde die geldwerte Leistung der Gesellschaft an die ihr nahestehende Person nachzuweisen. Der Beschwerdeführer bestreitet, mit der Veräusserung der Grundstücke einen Gewinn in der Höhe der Aufrechnung erzielt zu haben. Die Höhe des Gewinns aus der Grundstücksveräusserung lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen (Verwaltungsgericht, B 2018/4 und B 2018/5). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Entscheid; Vorinstanz; Kanton; Recht; Bundes; Veranlagung; Gesellschaft; Geldwerte; Verjährung; Beschwerdeverfahren; Aufrechnung; Verwaltungsgericht; Bundessteuer; Gewinn; Millionen; Franken; Einkommen; Leistung; Grundstück; Erwägung; Beteiligungsinhaber; Amtlichen; Verfahren; Kantons; Verdeckte; Person; Angefochtene
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 130 (2C_884/2018)Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3). Veranlagung; Steuerforderung; Verjährung; Anerkennung; Steuererklärung; Steuerperiode; Person; Veranlagungsverjährung; Unterbrechung; E-Mail; Mithaftende; ausdrückliche; KStA/SG; Frist; Steuerpflicht; Verhalten; Steuerperioden; Vorbehaltlos; MWSTG; Unterbrochen; Veranlagungsverfügung; Bundessteuer; Steuerpflichtigen; ausdrücklich; Mehrwertsteuer; Gemeinden; Urteil; ausdrückliche
144 II 427 (2C_505/2017)Direkte Bundessteuer/Kantons- und Gemeindesteuern; Verfahrens- und Materiellrechtliches in Zusammenhang mit Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen. I. PROZESSUALES ASU-Untersuchungsverfahren gemäss Art. 190 ff. DBG und Art. 19-50 VStrR: Merkmale und Ablauf (E. 2.1 und 2.2); unvermeidliche, mit Art. 6 EMRK vereinbare Vermischung zwischen dem Straf- und dem Veranlagungsverfahren (E. 2.3). Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Akteneinsicht; Konfrontationseinvernahme; Fragen an Belastungszeugen; Beweisabnahme (E. 3). II. DIREKTE BUNDESSTEUER Geldwerte Leistung: Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (E. 5); aufgerechnetes steuerbares Einkommen in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG aufgrund des bloss treuhänderischen Erwerbs einer nur beschränkt werthaltigen Beteiligung (E. 6.1 und 6.2); vermeintliche Zinsen auf einem fiktiven Darlehen als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand (E. 6.3); keine Verrechnung mit einer behaupteten verdeckten Kapitaleinlage (E. 6.4); Ausmass des Abschreibungsbedarfs auf einem tatsächlich gewährten, aber nur teilweise werthaltigen Darlehen (E. 6.5). Realisationszeitpunkt von steuerbarem Einkommen gemäss der sog. Soll-Methode (E. 7). Als Einkommen steuerbarer Vermögenszufluss oder Darlehensrückzahlung? Beweislastverteilung (E. 8.2 und 8.3); Einkommensaufrechnung, wenn der steuermindernd geltend gemachten Rückerstattung von Drittkapital eine Fremdfinanzierung zugrunde liegen soll, die als unwahrscheinlich einzustufen ist und sich nach einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht belegen lässt (E. 8.4). III. KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN Durch das kantonale Recht vorgesehene Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre: zulässige sog. uneigentliche Rückwirkung (E. 9.2.1); keine Einzelfallgesetzgebung (E. 9.2.2). Beschwerde; Beschwerdeführer; Steuer; Franken; Darlehen; Verfahren; Veranlagung; Verwaltung; Akten; Leistung; Beweis; Verfahren; Verwaltungsgericht; Veranlagungs; Rechtlich; Recht; Veranlagungsverfahren; Urteil; Steuerverwaltung; Darlehens; Einkommen; Sachverhalt; Kanton; Geldwerte; Aktien; Rechtliche; Aufrechnung; Holding; Anstalt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2011.1Säumnis (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Untersuchung; Verdacht; Veranlagung; Steuerhinterziehung; Begründet; Wohnsitz; Steuerperiode; Bundesstrafgericht; Bundessteuer; Gründete; Verfahren; Konto; Vollendete; Steuerwiderhandlung; Begründete; Geleistet; Entscheid; Beschwerdekammer; Ehegatten; Schwere; Gemeinsame; Steuerwiderhandlungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner, Frei, Kaufmann Handkommentar zum DBG, Zürich2003
Greminger Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2000
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