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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 12 VwVG vom 2022

Art. 12 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 12

Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und be­dient sich nöti­genfalls folgender Beweismittel:

a.
Urkunden;
b.
Auskünfte der Parteien;
c.
Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.
Augenschein;
e.
Gutachten von Sachverständigen.
II. Mitwirkung der Parteien

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 12 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.64RechtsverweigerungBeschwerde; Auffangeinrichtung; Akten; Beschwerdeführerin; Recht; Akteneinsicht; Beschwerdegegnerin; Anspruch; Arbeitgeber; Verfügung; Verordnung; Akteneinsichtsgesuch; Verfahren; Ansprüche; Einsicht; Verpflichtung; Vorsorge; Sozialversicherung; Rechtsverweigerung; Entscheid; Person; Interesse; Schadenersatz; Erbringen; Entscheiden; Parteien; IV-Akten; Arbeitnehmer; Berufliche
SOSGGEM.2011.1BenützungsgebührBeschwerde; Gebühr; Beschwerdeführer; Gebühren; Garderoben; Benützung; Vorinstanz; Solothurn; Gemeinschaftsgarderoben; Franken; Leistung; Gebührentarif; Bezahlen; Verletzt; Städtische; Abgabe; Verein; Benutzung; Städtischen; Rechnung; Recht; Benutzungsgebühr; Stadt; Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Einwohnergemeinde; Äquivalenzprinzip
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.85Strafvollzug / DisziplinarverfügungBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beweis; Vorfall; Vollzug; Zentrale; Justizvollzug; Departement; Stellungnahme; Entscheid; Innern; Akten; Solothurn; Ereignisbericht; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Rechtsanwalt; Alexander; Behörde; Sachverhalt; Unterzeichnet; Arrest; Gehör; Disziplinarverfügung; Vollzugseinrichtung; Kanton; Hausordnung
SGAHV-H 2013/2Entscheid Art. 43bis AHVG i.V.m. Art. 42 ff. IVG und Art. 35 ff. IVV. Hilflosenentschädigung. Art. 37 Abs. 4 ATSG. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2013, AHV-H 2013/2). Beschwerde; Abklärung; Führerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Recht; Sprache; Person; Hilflosigkeit; Klärungsperson; Abklärungsperson; Hilfe; Einsprache; Richtungen; Täglich; Person; Alltäglichen; Unentgeltliche; Erheblich; Verrichtungen; Abklärungsbericht; Lebensverrichtungen; Erhebliche; Ständig; Beschwerdegegnerin; Einspracheverfahren; Wäre; Augenschein; Rechtsverbeiständung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 144 (2C_383/2020)
Regeste
 a Art. 42 Abs. 1 KG ; Art. 6 VwVG ; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens. Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7).
Recht; Organ; Person; Unternehmen; Aussage; Verfahren; Tenetur; Verfahren; Zeuge; Ehemalige; Zeugen; Personen; Partei; Tenetur-Grundsatz; Organe; Nemo-tenetur-Grundsatz; Untersuchung; Recht; Verfahrens; Untersuchungsbetroffene; Urteil; Beschwerde; Vorinstanz; Juristische; Sanktion; Aussageverweigerungsrecht; Rechtliche; Organs; Kartellsanktionsverfahren; Untersuchungsbetroffenen
146 V 38 (9C_474/2019) Art. 25 und 25a VwVG ; Art. 25 und 32 KVG ; Art. 65, 65d-65g, 66a KVV; Gesuch um Erlass einer Verfügung im Rahmen eines "Health Technology Assessment (HTA)". Das zur Thematik des Einsatzes von Arzneimitteln mit einem bestimmten Wirkstoff zur Behandlung entsprechender Krankheiten eingeleitete "Health Technology Assessment (HTA)" führt als Instrument zur Erarbeitung einer Entscheidgrundlage möglicherweise, nicht aber zwingend zur Einleitung eines Arzneimittelüberprüfungsverfahrens nach KVV. Es weist auf Grund seiner spezifischen Ausgestaltung nicht die Qualität eines Verwaltungsverfahrens auf. Der Anspruch auf Erlass einer Verfügung nach Art. 25 oder 25a VwVG ist deshalb zu verneinen (E. 4.3.2, 6 und 7). Verwaltung; Recht; Verfügung; Verfahren; Beschwerde; Verwaltungsverfahren; Bericht; Rechtlich; Leistungen; Erlass; Bundes; Beschwerdeführerin; HTA-Bericht; Entscheid; Arzneimittel; Anspruch; Handlung; Realakt; Hinweis; Person; Empfehlung; BACHMANN; Assessment; Hinweise; Handlungen; Medizinische; Überprüfung; Interesse

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1806/2021ArbeitslosenversicherungArbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Urteil; Kurzarbeit; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Kurzarbeitsentschädigungen; Revision; Akten; Anspruch; Beweis; Verfahren; Einsprache; Reichte; Arbeitszeiterfassung; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverträge; Reichten; Seien; Arbeitgeber; Auskünfte; Partei; Träglich; Schriftlich; Arbeitnehmer
A-3982/2021Energie (Übriges)Anlage; Vergütung; Beschwerde; Biomasse; Energie; Recht; Vorinstanz; Anlagen; Bundes; Renzanlage; Referenzanlage; Vergütungssatz; Einspeisevergütung; Stehend; Beschwerdeführerin; Konversionsstufe; Biomasseanlage; Biogene; Urteil; Einspeisevergütungssystem; Stehende; Elektrizität; Blockheizkraftwerk; Bundesverwaltung; Bestehende; Produktion; Wirtschaftlich; Bundesverwaltungsgericht; Bonus; Landwirtschaftliche

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2016.74Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).Beschwerde; Auslieferung; Recht; Zelle; Beschwerdeführer; Bundes; Organisation; Verfahren; Mitglied; Z-Zelle; Italien; Ndrangheta; Kriminell; Verfahrens; Urteil; Kriminelle; Mitglieder; Urkunde; Schweiz; Entscheid; Verfahrensakten; Italienische; Kriminellen; Italienischen; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Rechtshilfe; Bundesgericht; Barkeit; Urteil
RR.2017.2Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Beschwerde; Auslieferung; Beschwerdeführer; Zelle; Bundes; Organisation; Verfahren; Verfahrens; Recht; Ndrangheta; Akten; Z-Zelle; Entscheid; Urkunde; Verfahrensakten; Kriminell; Kriminelle; Verfahrensakten; Urteil; Mitglied; Schweiz; Italienische; Italien; Staat; Bundesgericht; Mitglieder; Sachverhalt; Kriminellen; Bundesstrafgericht; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
AUER, BINDER Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG]2019
AUER, BINDER Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG2019
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