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Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC)

Art. 12 ONC dal 2021

Art. 12 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) drucken

Art. 12 Veicoli in colonna

(art. 34 cpv. 4, e 37 cpv. 1 LCStr)

1 Quando veicoli si susseguono, il conducente deve osservare una distanza sufficiente dal veicolo che lo precede al fine di potersi fermare per tempo in caso di frenata inattesa.1

2 Le frenate e gli arresti improvvisi sono permessi soltanto se nessun veicolo segue o in caso di bisogno.

3 Nel caso d’arresto della circolazione, il conducente non deve fermarsi su un passaggio pedonale e, alle intersezioni, sulla carreggiata usata dai veicoli che circolano in senso trasversale.


1 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 7 apr. 1982, in vigore dal 1° mag. 1982 (RU 1982 531).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 12 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220247Versuchte eventualvorsätzliche Tötung etc.Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Gerin; Privatklägerin; Recht; Berufung; Urteil; Drohung; Sinne; Rungen; Freiheit; Versucht; Verletzung; Versuchte; Gericht; Unentgeltlich; Amtlich; Genugtuung; Unentgeltliche; Amtliche; Verfahren; Fahrzeug; Tatbestand; Kontakt; Verkehrsregel; Urteils
ZHSB220026Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.Schuldig; Beschuldigte; Verkehr; Abstand; Beschuldigten; Fahrzeug; Verkehrsregel; Recht; Geschwindigkeit; Verletzung; Verkehrsregeln; Urteil; Geldstrafe; Busse; IVm; IVm; Vorinstanz; Grobe; Tagessätze; Berufung; Abstands; Überholspur; Gutachter; Tigen; Recht; Fahrende; Sinne; Sekunden; Bedingte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.250FührerausweisentzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Verkehr; Gericht; Recht; Schwere; Widerhandlung; Urteil; Führerausweis; Motorradfahrer; Urteil; Entscheid; Richter; Verwaltungsgericht; Bremse; Sicherheit; Gefahr; Brüsk; Beschwerdeführers; Verkehrsregeln; Fahrzeug; Nachfolgend; Schweren; Fahrende; Geldstrafe; Basel; Verletzung; Stark; Abrupt; Begründet
SOVWBES.2018.298FührerausweisentzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Fahre; Verkehr; Abstand; Fahrzeug; Verkehrs; Schwere; Recht; Fahrende; Widerhandlung; Verwaltungsgericht; Urteil; Leichte; Fahrenden; Mittelschwere; Führerausweis; Kantons; Verkehrsregeln; Geringe; Schweren; Verletzung; Richter; Geschwindigkeit; Verschulden; Regel; Gefahr; Personenwagen; Auszugehen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 93 (6B_374/2015)Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV); Art. 23 Abs. 2 BGG; Unterscheidung zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren; Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.1). Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG führt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.2). Ein Vorfahren begründet weder objektiv eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr (E. 5.1-5.3) noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (E. 5.4). Verkehr; Verkehrs; Fahrzeug; Überhol; Überholspur; Geschwindigkeit; Normalspur; Kolonnen; Fahrzeuge; Kolonnenverkehr; Linke; überholen; Linken; Mittlere; Fahrende; Fahrzeugen; Rechtsüberholen; Fahrspur; Mittleren; Autobahn; Beschwerde; Gefahr; Fahrzeuglenker; Verkehrsregelverletzung; Urteil; Hinweisen; Beschwerdeführer; Verkehrssituation; Grobe
137 IV 326 (6B_385/2011)Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV, Art. 181 StGB; Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, Konkurrenz zu SVG-Delikten. Begriff des Schikanestopps (E. 3.3.3). Ein Schikanestopp bis zum Stillstand überschreitet das üblicherweise geduldete Mass unabhängig vom zeitlichen Aspekt ebenso eindeutig, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile der Fall ist. Die durch die schikanöse Vollbremsung geschaffene Zwangssituation ist für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer von einer solchen Intensität, dass sie dessen Handlungsfreiheit einschränkt (E. 3.4). Zwischen Art. 90 SVG und Art. 181 StGB besteht echte Konkurrenz (E. 3.5 und 3.6). Nötigung; Fahrzeug; Recht; Strassen; Hinweis; Beschwerde; Strassenverkehr; Bremsen; Verkehrsregel; Beschwerdeführer; Verkehrsteilnehmer; Verletzung; Stillstand; Handlung; Urteil; Bremse; Verkehrsregeln; Handlungsfreiheit; Schikanestop; Bremsen; Konkurrenz; Strassenverkehrs; Hinweisen; Mehrfache; Zweck; Ernstliche; Willen; Schikanestopp
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