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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 12 UVG vom 2021

Art. 12 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 12 Sachschäden

Der Versicherte hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 V 81Art. 3 Abs. 3. 6bis, 12bis Abs. 3 und 4 KUVG. Bezugsdauer und Berechnungsperiode von Krankengeld, das wegen Teilarbeitsunfähigkeit gekürzt wurde. Übersicht über die Rechtsprechung betreffend Teilkrankengeld. Krankengeld; Arbeitsunfähigkeit; Bezug; Bezugsdauer; Taggeld; Krankenkasse; Gekürzt; Kasse; Artisana; Gekürzte; Berechnungsperiode; Aufeinanderfolgenden; Teilweise; Tuberkulose; Krankengeld; Krankengeldes; Taggelder; Leistung; Tuberkulosebedingte; Verfügung; Anspruch; Beschwerde; Versicherungsgericht; Beschwerdeführer; Partielle; Entscheid; Recht; Statutarisch; Erwägung
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