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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 12 LP de 2023

Art. 12 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 12

1 L'office des poursuites est tenu d'accepter les paiements faits pour le compte du créancier poursuivant.

2 Le débiteur est libéré par ces paiements.

K. Autorités de surveillance >1. Cantonales >a. Désignation >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 12 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190182KonkurseröffnungKonkurs; Beschwerde; Schuldner; Schuldnerin; Gläubiger; Betreibung; Gläubigerin; Dietikon; Frist; Verfahren; Konkurseröffnung; Entscheid; Forderung; Betreibungsamt; Gläubigerinnen; SchKG; Vorinstanz; Erstinstanzlichen; Gesetzlich; Beschwerdefrist; Bundesgericht; Bezahlt; Kantons; Urteil; Beschwerdeverfahren; Aufschiebende; Oberrichter; Konkurses; Vorgesehenen
ZHLF190043Vorsorgliche Massnahmen / Verfügungssperre Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Juni 2019 (ET190002)Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Recht; Sicherheit; SchKG; Vereinbarung; Sicherheitsleistung; Gesuchsteller; Partei; Anspruch; Vorinstanz; Rufung; Parteien; Massnahme; Berufung; Konto; Konti; Gläubiger; Verfügung; Geldzahlung; Vertrag; Söhne; Pfand; Gesuchsgegners; Pfandrecht; Vorsorglich; Leistung; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 74 (1B_59/2021)
Regeste
Art. 266 StPO ; vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen. Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen Beschlagnahme (E. 3.1) und zur vorzeitigen Verwertung (E. 3.2 und 3.3). Pflicht zur bestmöglichen Wahrung der Interessen des Staates und der betroffenen Person bei der vorzeitigen Verwertung (E. 3.4). Berücksichtigung der konkreten Situation sowie der Beschaffenheit und der Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Modalitäten der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen (E. 4.4).
Verwertung; Staatsanwaltschaft; Vorzeitig; Beschwerde; Vorzeitige; Beschwerdeführer; Verfügung; Kryptobestände; Vermögenswert; Vermögenswerte; Vorzeitigen; Vorinstanz; SchKG; Beschwerdeführers; Interesse; Aufl; Beschlag; Konto; Interessen; Verkauf; Beauftragt; Hinsichtlich; Beschlagnahmte; Werte; Person; Bestmöglich; Urteil; Beschlagnahme; Kommentar
139 III 491 (5A_258/2013)Art. 174 Abs. 2 SchKG; Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis. Mit der auf 1. Januar 2011 in Kraft getretenen redaktionellen Anpassung ist keine materielle Gesetzesänderung verbunden. Nach wie vor hat der Schuldner die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und sind mit dieser auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe i.S. von Ziff. 1-3 einzureichen (E. 4). Beschwerde; Konkurs; SchKG; Noven; Auslegung; Entscheid; Konkurse; Zahlung; Setze; Gesetzes; Wortlaut; Novenrecht; Schuldner; Urteil; Betreibung; Bezug; Beschwerdefrist; Revision; Vorgebracht; Rechtsmittels; Konkurseröffnung; Fassung; Systematische; Einlegung; Betreibungsamt; Konkursaufhebungsgründe; Urkunden; Frist; Beschwerdeführerin; Zahlungsfähigkeit
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