E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 12 SVG vom 2020

Art. 12 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 12

Typengenehmigung

1 Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typengenehmigung. Der Bundesrat kann ferner der Typengenehmigung unterstellen:

a.
Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände für Motorfahrzeuge und Fahrräder;
b.
Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssicherheit es erfordert;
c.
Schutzvorrichtungen für die Benützer von Fahrzeugen.

2 Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.

3 Der Bundesrat kann auf eine schweizerische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn:

a.
eine ausländische Typengenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in der Schweiz geltenden gleichwertig sind; und
b.
die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen.

4 Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die für die Prüfung, die Datenerhebung, die Genehmigung und die nachträgliche Überprüfung zuständig sind; er regelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 12 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 12 194Art. 32 Abs. 4 VTS. Die vom Luzerner Strassenverkehrsamt an Private delegierte Befugnis zur Einzelprüfung vor der Verkehrszulassung von Motorfahrzeugen (Selbstabnahme) hat nicht die Qualität einer Konzession, sondern ist eine Beleihung (bzw. Belehnung) einer öffentlichen bzw. im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe an einen Privaten und kann von der Behörde im Sinn einer verwaltungsrechtlichen Sanktion gegebenenfalls wieder entzogen werden. Frage der Verhältnismässigkeit eines bloss befristeten Entzugs der Befugnis zur Selbstabnahme.Beschwerde; Prüfung; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Selbstabnahme; Strassen; Recht; Verwaltung; Fahrzeuge; Recht; Strassenverkehrsamt; Befugnis; Verfügung; Verfahren; Vorinstanz; Kanton; Zulassung; Prüfungsbericht; Prüft; Formular; Aufgabe; Sachverhalt; Angefochtene; Geprüft; Voraussetzung; Behörde; Widerruf; Kilometer; Befristet; Typengenehmigung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2009.00391Zulassung eines Motorfahrzeugs zum VerkehrBeschwerde; Fahrzeug; Motorrad; Beschwerdeführer; Hersteller; Übereinstimmung; Übereinstimmungsbescheinigung; Strassen; EG-Übereinstimmungsbescheinigung; Zulassung; Einzelprüfung; Rekurs; Strassenverkehr; Unterschrift; Verkehr; Typengenehmigung; Schweiz; Behörde; Sinne; Recht; Technische; Strassenverkehrsamt; Dokument; Herstellererklärung; Richtlinie; Kanton; Motorrads; Stempel; Behörden
SOVWBES.2018.451FührerausweisentzugBeschwerde; Fahrzeug; Beschwerdeführer; Gesamtgewicht; Leichte; Zulässige; Typengenehmigung; Urteil; Gewicht; Erhöht; Strasse; Verkehr; Gefährdung; Fahrzeugausweis; Erhöhte; Tonnen; Verkehrs; Technisch; Gefahr; Verwaltungsgericht; Garantie; Abstrakte; Widerhandlung; Garantiegewicht; Zugfahrzeug; Verfügung; Vorinstanz; Hersteller; überschritten
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 Ib 123Art. 99 lit. e OG; Art. 81 Abs. 4 Verordnung des Bundesrates über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969 (BAV). 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über die Befreiung von der Typenprüfung für Fahrzeuge gemäss Art. 81 Abs. 4 BAV (E. 1). 2. Weiter Ermessensspielraum der Eidg. Polizeiabteilung bei der Prüfung eines Gesuchs um Befreiung von der Typenprüfung (E. 2). Fahrzeug; Typenprüfung; Fahrzeuge; Befreiung; Einzelprüfung; Technische; Verkehr; Eidg; Beschwerde; Bundesrat; Gesuch; Strassen; Serie; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundesgericht; Beurteilung; Ermessen; Gebrauch; Entscheid; Technischen; Typengeprüfte; Fahrzeugen; Bundesrates; Prüfung; Polizeiabteilung; Einzelprüfungen; Verweigerung; Vorgesehenen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5972/2008Strassenwesen (Übriges)Fahrzeug; Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerin; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Fahrzeugs; Erteilung; Vorschriften; Gesuch; Ausnahmebewilligung; Typengenehmigung; Marke; Verkehr; Markenbezeichnung; Verfügung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Motorleistung; Motorfahrzeug; Recht; Fahrzeuge; Gelte; Zulassung; Vierrädrige; Behörde; Gehör; Verfahren; Voraussetzung; Technische
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz