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Legge sull’IVA (LIVA)

Art. 12 LIVA dal 2023

Art. 12 Legge sull’IVA (LIVA) drucken

Art. 12

Collettività pubbliche

1 Sono soggetti fiscali delle collettività pubbliche i servizi autonomi della Confederazione, dei Cantoni e dei Comuni, nonché gli altri enti di diritto pubblico.

2 I servizi possono riunirsi in un unico soggetto fiscale. Tale riunione può essere scelta per l’inizio di ogni periodo fiscale. Dev’essere mantenuta durante almeno un periodo fiscale.

3 Il soggetto fiscale di una collettività pubblica è esentato dall’assoggettamento finché la sua cifra d’affari proveniente da prestazioni imponibili rese a terzi che non sono collettività pubbliche è inferiore a 100 000 franchi annui. La cifra d’affari è calcolata secondo le controprestazioni convenute, esclusa l’imposta.21

4 Il Consiglio federale determina quali prestazioni delle collettività pubbliche sono considerate imprenditoriali e quindi imponibili.

21 Nuovo testo giusta il n. I della L del 30 set. 2016, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3575; FF 2015 2161).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 12 Legge sull’IVA (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220095Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Partei; Parteien; Umsatz; Gericht; Forschungsvertrag; Camellia; Sinensis; Mehrwertsteuer; Verbindung; Vertragliche; Umsatzbeteiligung; Rechtsbegehren; Auskunft; Wirkstoff; Sachverhalt; Schweizerische; Auslegung; Parteientschädigung; Unbestritten; Drohung; Verkauf; Catechins; Rechtsschutz; Verfügung; Fällen; Zuständig
ZHPS160146Honorar Mitglied Gläubigerausschuss (Nachlassliquidation)Gesuch; Gesuchsteller; Gläubiger; Vorinstanz; Honorar; Stunden; Gläubigerausschuss; SchKG; Gesuchstellers; Beschwerde; Stundenansätze; Liquidator; Bigerausschusses; Mitglied; Gläubigerausschusses; Nachlassgericht; Recht; Mitarbeit; Entschädigung; Mitglieder; Mitarbeiter; Entscheid; Auslagen; Leistung; Leistungen; Sekretariat; Kürzung; Genehmigung; Funktion; Sekretariats

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 II 182 (2C_882/2014)Art. 16 Abs. 3 und Art. 93 BV; Art. 10 EMRK; Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; Art. 14 Ziff. 1 MWSTV; Art. 68 ff. RTVG; Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht. Rechtliche Grundlagen der Radio- und Fernsehempfangsgebühren (E. 2). Auch Leistungen, die sich der Staat zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe beschafft, können der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Voraussetzung dazu ist, dass ein Leistungsaustauschverhältnis bzw. keine Subventionierung vorliegt (E. 3). Aufgrund der Entwicklung des Radio- und Fernsehrechts (E. 6.3) kann an der Qualifikation der Empfangsgebühr als Regalabgabe nicht festgehalten werden. Wer Radio- und Fernsehsendungen empfängt, nimmt ein verfassungsmässiges Recht wahr, womit keine Überlassung von Rechten im Sinne von Art. 3 lit. e MWSTG vorliegen kann (E. 6.4). Die Empfangsgebühr ist auch nicht die Gegenleistung für irgendeine andere vom Bund erbrachte Leistung (E. 6.5). Sie ist eher als Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren (E. 6.7). Die Empfangsgebühr untersteht nicht der Mehrwertsteuerpflicht (E. 6.9). Leistung; Empfang; Fernseh; Radio; MWSTG; Gebühr; Empfangsgebühr; Recht; Leistung; Recht; Urteil; Mehrwertsteuer; Bundes; Gebühren; AMWSTG; Billag; Leistungen; Hoheitlich; Verhält; Leistungsaustausch; Aufgabe; Dienstleistung; Fernsehprogramme; Programme; Empfange; Entgelt; Beschwerde; Fernsehprogrammen; Leistungsaustauschverhältnis
140 II 80Art. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG; Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung). Erfolgen die steuerbaren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben (E. 2.4). Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Streitigkeiten bei der Überwälzung der etwaigen Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr sind verfügungsweise zu regeln (E. 2.5). Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; Billag; Leistung; Leistung; Verfügung; Überwälzung; Urteil; öffentlich-rechtliche; Partei; Gebühr; öffentlich-rechtlichen; BAKOM; Gebühren; Beschwerde; Steuerpflichtig; Rechtsverhältnis; Streit; Eidgenössische; Leistungsempfangende; Vorinstanz; Privatrechtlichen; Person; Steuerpflichtigen; Objektiv; Leistungen; Zuständig; Erhebung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-187/2021MehrwertsteuerSchwerde; Beschwerde; Leistung; Beschwerdeführer; Kanton; Gemeinden; Steuer; MWSTG; Entgelt; Aufgabe; Gemeinwesen; Rechtlich; Leistungen; MWSTV; Recht; Organ; Schwerdeführers; Aufgaben; Kantons; Sinne; Organisation; Beschwerdeführers; Urteil; Bundes; Personen; Mehrwertsteuer; Kantone; Leistungsverhältnis; öffentlich-rechtliche
A-2566/2020MehrwertsteuerMWSTG; Steuer; Gemeinwesen; Dienststelle; Subvention; Beschwerde; Gemeinde; Vorsteuer; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Urteil; Leistung; Einlage; Dienststellen; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Sinne; Recht; Mehrwertsteuer; Subventionen; Beiträge; Gemeinwesens; öffentlich-rechtliche; Einlagen; Vorliege; Bundesverwaltungsgericht; Gemeindehaus; Aufgr; Liegenschaft; Mittelfluss
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