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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 12 MStG vom 2023

Art. 12 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 12

1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.

2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.

3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Begehen durch Unterlassen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7385/2006Staatshaftung (Bund)Bundes; Beschwerde; Beschwerdeführer; Militärisch; Dienstliche; Klasse; Militärische; Armee; Schaden; Aspirant; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Klassenabend; Rutschbahn; Militärischen; Aspiranten; Recht; Dienstlichen; Schweizer; Angehörige; Haftung; Befehl; Monatlich; Hafte; Verrichtung; Hoben; Bundesgesetzes
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