1. Gli Stati parti garantiscono al fanciullo capace di discernimento il diritto di esprimere liberamente la sua opinione su ogni questione che lo interessa, le opinioni del fanciullo essendo debitamente prese in considerazione tenendo conto della sua età e del suo grado di maturità.
2. A tal fine, si darà in particolare al fanciullo la possibilità di essere ascoltato in ogni procedura giudiziaria o amministrativa che lo concerne, sia direttamente, sia tramite un rappresentante o un organo appropriato, in maniera compatibile con le regole di procedura della legislazione nazionale.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU210097 | Unterhalt | Klägerinnen; Beschwerde; Beklagte; Schlichtungsverhandlung; Oktober; Persönlich; Partei; Nachteil; Verfügung; Leicht; Persönliche; Wiedergutzumachende; Friedensrichterin; Beklagten; Befragung; Verfahren; Parteien; Zürich; Unterhalt; Dispens; Sprechen; Kinder; Kreise; Zürich; Vertreter; Jedoch; Wiedergutzumachender; Friedensrichteramt |
ZH | LE170055 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Recht; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Kinder; Partei; Entscheid; Besuch; Australien; Berufungskläger; Parteien; Besuchsrecht; Kinderanhörung; Prozesskosten; Verfahren; Trete; Wohnung; Ziffer; Verfügung; Gemeinsame; Unentgeltliche; Sachverhalt; Anhörung; Berufungsverfahren; Woche; Dispositiv; Wochen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2017.00385 | Nachträglicher Familiennachzug der 13-jährigen Tochter. Das Sorgerecht wurde nach 8 Jahren auf den Beschwerdeführer übertragen. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kindes; Schweiz; Beschwerdeführenden; Familiäre; Sorge; Mutter; Sorgerecht; Familiennachzug; Kindeswohl; Interesse; Entscheid; Oktober; Kinder; Sorgerechts; Gehör; Juni; Vater; Anspruch; Vorinstanz; Betreuung; Beziehung; Träglich; Eltern; Rekurs; Heimat; Aufenthalt |
ZH | VB.2017.00069 | Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs. | Beschwerde; Kinder; Mazedonien; Beschwerdeführer; Familie; Schweiz; Beschwerdeführers; Ehefrau; Beschwerdeführende; Familiennachzug; Beschwerdeführenden; Betreuung; Mutter; Schweizer; Recht; Interesse; Mazedoniens; Zugsgesuch; Städtische; Tochter; Aufenthalt; Familiäre; Anspruch; Gebiet; Interessen; Aufenthalts; Jüngeren; Verbindung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 I 149 (2C_1026/2019) | Regeste Art. 12 KRK ; Art. 8 EMRK ; persönliches Anhörungsrecht des Kindes; umgekehrter Familiennachzug. Grundsätzlich besteht kein persönliches Anhörungsrecht, namentlich bei gleichläufigen Interessen mit dem betroffenen Elternteil. Hier war aber nicht klar, ob die Interessen gleich- oder gegenläufig waren. Das Kind muss befragt werden (E. 3). | Schweiz; Eltern; Beschwerde; Anhörung; Recht; Kindes; Mutter; Beschwerdeführerin; Libanon; Familiennachzug; Anspruch; Sachverhalt; Vorinstanz; Besuch; Obhut; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Interessen; Besuchsrecht; Angelegenheiten; Kantons; Bundesgericht; Ausländerrechtliche; Verbleib; Kinder; Ausgeübt; Vater; Beziehung; Sorge; Gemeinsame |
144 II 1 (2C_222/2017) | Art. 8 EMRK, Art. 2 FZA, Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA, Art. 12 KRK, Art. 11 BV und Art. 50 AuG; keine Aufenthaltsbewilligung für eine drittstaatsangehörige Ehefrau (mit Tochter) nach Auflösung der Ehegemeinschaft mit einem EU-Angehörigen, der kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (mehr) hat. Rechtsansprüche auf Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau eines EU-Angehörigen und ihr Kind (E. 2). Auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA können sich Frau und Tochter wegen des Getrenntlebens vom Ehemann nicht berufen, ebenso wenig auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA, weil die Tochter nicht das Kind eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei ist (E. 3). Im Lichte des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA rechtfertigt es sich zwar, ehemalige Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern, d.h., Art. 50 AuG auch dann anzuwenden, wenn der Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besass. Indessen ist der Anwendungsbereich von Art. 2 FZA abhängig von einem Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Ehegatten; hat dieser - wie hier - kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (mehr), entfällt auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner familiären Beziehungen (E. 4). Art. 11 BV vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 5), und im konkret beurteilten Fall ergeben sich auch keine solchen aus Art. 8 EMRK; Art. 12 KRK ist nicht verletzt (E. 6). | Aufenthalt; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Familien; Schweiz; Urteil; Recht; EU-Angehörige; Ehegatte; Beziehung; Bürger; Angehörigen; Anspruch; EU-Angehörigen; Aufenthaltsrecht; Familienangehörige; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführerinnen; Schweizer; Ehegatten; Staatsangehörige; Ehemann; Vertrags; Abgeleitet; Urteile; Staatsangehörigen; Situation; Kinder; Bundesgericht; Vertragspartei |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-3338/2021 | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Beschwerde; Beschwerdeführenden; Kinder; Recht; Deutschland; Dublin; Mitgliedstaat; Verfahren; Asylgesuch; Behörde; Zuständig; Dublin-III-VO; Gehör; Bundesverwaltungsgericht; Gesundheit; Behörden; Verfügung; Überstellung; Rechtsvertretung; Sachverhalt; Probleme; Urteil; Staat; Vollzug; Kindern; Möglichkeit; Wäre; Prüfen; Hinweis; Behandlung |
E-6911/2019 | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Beschwerde; Beschwerdeführenden; Beschwerdeführer; Recht; Moldawien; Akten; Wegweisung; Sachverhalt; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; Kinder; Beschwerdeführerin; Verfügung; Schutz; Heimatstaat; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Behörden; Vollzug; Zwischenverfügung; Erwägung; Verfolgung; Person; Verfahrens; Wegweisungsvollzug; Schweiz; Begründung; Kindes |