1. Les Etats parties garantissent à l’enfant qui est capable de discernement le droit d’exprimer librement son opinion sur toute question l’intéressant, les opinions de l’enfant étant dûment prises en considération eu égard à son âge et à son degré de maturité.
2. A cette fin, on donnera notamment à l’enfant la possibilité d’être entendu dans toute procédure judiciaire ou administrative l’intéressant, soit directement, soit par l’intermédiaire d’un représentant ou d’un organisme approprié, de façon compatible avec les règles de procédure de la législation nationale.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU210097 | Unterhalt | Klägerinnen; Beschwerde; Beklagte; Schlichtungsverhandlung; Oktober; Persönlich; Partei; Nachteil; Verfügung; Leicht; Persönliche; Wiedergutzumachende; Friedensrichterin; Beklagten; Befragung; Verfahren; Parteien; Zürich; Unterhalt; Dispens; Sprechen; Kinder; Kreise; Zürich; Vertreter; Jedoch; Wiedergutzumachender; Friedensrichteramt |
ZH | LE170055 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Recht; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Kinder; Partei; Entscheid; Besuch; Australien; Berufungskläger; Parteien; Besuchsrecht; Kinderanhörung; Prozesskosten; Verfahren; Trete; Wohnung; Ziffer; Verfügung; Gemeinsame; Unentgeltliche; Sachverhalt; Anhörung; Berufungsverfahren; Woche; Dispositiv; Wochen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2017.00385 | Nachträglicher Familiennachzug der 13-jährigen Tochter. Das Sorgerecht wurde nach 8 Jahren auf den Beschwerdeführer übertragen. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kindes; Schweiz; Beschwerdeführenden; Familiäre; Sorge; Mutter; Sorgerecht; Familiennachzug; Kindeswohl; Interesse; Entscheid; Oktober; Kinder; Sorgerechts; Gehör; Juni; Vater; Anspruch; Vorinstanz; Betreuung; Beziehung; Träglich; Eltern; Rekurs; Heimat; Aufenthalt |
ZH | VB.2017.00069 | Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs. | Beschwerde; Kinder; Mazedonien; Beschwerdeführer; Familie; Schweiz; Beschwerdeführers; Ehefrau; Beschwerdeführende; Familiennachzug; Beschwerdeführenden; Betreuung; Mutter; Schweizer; Recht; Interesse; Mazedoniens; Zugsgesuch; Städtische; Tochter; Aufenthalt; Familiäre; Anspruch; Gebiet; Interessen; Aufenthalts; Jüngeren; Verbindung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 I 149 (2C_1026/2019) | Regeste Art. 12 KRK ; Art. 8 EMRK ; persönliches Anhörungsrecht des Kindes; umgekehrter Familiennachzug. Grundsätzlich besteht kein persönliches Anhörungsrecht, namentlich bei gleichläufigen Interessen mit dem betroffenen Elternteil. Hier war aber nicht klar, ob die Interessen gleich- oder gegenläufig waren. Das Kind muss befragt werden (E. 3). | Schweiz; Eltern; Beschwerde; Anhörung; Recht; Kindes; Mutter; Beschwerdeführerin; Libanon; Familiennachzug; Anspruch; Sachverhalt; Vorinstanz; Besuch; Obhut; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Interessen; Besuchsrecht; Angelegenheiten; Kantons; Bundesgericht; Ausländerrechtliche; Verbleib; Kinder; Ausgeübt; Vater; Beziehung; Sorge; Gemeinsame |
144 II 1 (2C_222/2017) | Art. 8 EMRK, Art. 2 FZA, Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA, Art. 12 KRK, Art. 11 BV und Art. 50 AuG; keine Aufenthaltsbewilligung für eine drittstaatsangehörige Ehefrau (mit Tochter) nach Auflösung der Ehegemeinschaft mit einem EU-Angehörigen, der kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (mehr) hat. Rechtsansprüche auf Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau eines EU-Angehörigen und ihr Kind (E. 2). Auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA können sich Frau und Tochter wegen des Getrenntlebens vom Ehemann nicht berufen, ebenso wenig auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA, weil die Tochter nicht das Kind eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei ist (E. 3). Im Lichte des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA rechtfertigt es sich zwar, ehemalige Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern, d.h., Art. 50 AuG auch dann anzuwenden, wenn der Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besass. Indessen ist der Anwendungsbereich von Art. 2 FZA abhängig von einem Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Ehegatten; hat dieser - wie hier - kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (mehr), entfällt auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner familiären Beziehungen (E. 4). Art. 11 BV vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 5), und im konkret beurteilten Fall ergeben sich auch keine solchen aus Art. 8 EMRK; Art. 12 KRK ist nicht verletzt (E. 6). | Aufenthalt; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Familien; Schweiz; Urteil; Recht; EU-Angehörige; Ehegatte; Beziehung; Bürger; Angehörigen; Anspruch; EU-Angehörigen; Aufenthaltsrecht; Familienangehörige; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführerinnen; Schweizer; Ehegatten; Staatsangehörige; Ehemann; Vertrags; Abgeleitet; Urteile; Staatsangehörigen; Situation; Kinder; Bundesgericht; Vertragspartei |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-3338/2021 | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Beschwerde; Beschwerdeführenden; Kinder; Recht; Deutschland; Dublin; Mitgliedstaat; Verfahren; Asylgesuch; Behörde; Zuständig; Dublin-III-VO; Gehör; Bundesverwaltungsgericht; Gesundheit; Behörden; Verfügung; Überstellung; Rechtsvertretung; Sachverhalt; Probleme; Urteil; Staat; Vollzug; Kindern; Möglichkeit; Wäre; Prüfen; Hinweis; Behandlung |
E-6911/2019 | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Beschwerde; Beschwerdeführenden; Beschwerdeführer; Recht; Moldawien; Akten; Wegweisung; Sachverhalt; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; Kinder; Beschwerdeführerin; Verfügung; Schutz; Heimatstaat; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Behörden; Vollzug; Zwischenverfügung; Erwägung; Verfolgung; Person; Verfahrens; Wegweisungsvollzug; Schweiz; Begründung; Kindes |