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Financial Services Act (FinSA)

Art. 12FinSA from 2020

Art. 12 Financial Services Act (FinSA) drucken

Art. 12 Assessment of suitability

A financial service provider that provides investment advice taking account of the client portfolio or portfolio management must enquire about its clients' financial situation and investment objectives as well as their knowledge and experience. This knowledge and experience relates to the financial service and not to the individual transactions.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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