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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 12 ArG vom 2018

Art. 12 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 12 Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit

Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit

1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden

a.
wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;
b.
für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;
c.
zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.

2 Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:

a.
170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden;
b.
140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.1

3-4 2


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2018 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 12 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 09 55Art. 321c OR; Art. 13 ArG. Unterscheidung zwischen Überstunden- und Überzeitarbeit.

Arbeit; Überzeit; Höchstarbeitszeit; Stunden; Überstunden; Hinaus; Gesetzlich; Geleistet; Entschädigung; Gesetzliche; Wöchentliche; Parteien; Grundlohn; Zwingend; Wegbedungen; Arbeitszeit; Lohnzuschlag; Wöchentlichen; Kaenel; Verordnung; Beklagten; Bundesgericht; Chauffeur; Adrian; Ullin; Arbeitsvertrag; Recht; Schriftlich; Dunand; Werden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2001.00200Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an privaten, gemeinnützigen, subventionierten Spitälern, welche die Arbeitszeitbestimmungen des Kantons über öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse beachten. Feststellungsbegehren. (Vgl. auch PB.2001.00010)Arbeit; Ziffer; Dispositiv; -ärzte; Arbeitsgesetz; Betrieb; öffentlichrechtliche; Ärzte; Ärztinnen; Anstalten; Arbeitsgesetzes; Verfügung; VSAO-ZH; öffentlichrechtlichen; Entscheidung; Leitenden; Assistenzärztinnen; Weiterbildung; Bestimmungen; Betriebsteil; Verfügt; Spitäler; Umfrage; Wirtschaft; Entscheidungsbefugnis; Verantwortung; Ruhezeitbestimmungen; Körperschaften; Arbeitsverhältnis
ZHPB.2001.00010Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an öffentlichrechtlichen Spitälern. Feststellungsbegehren.Arbeit; öffentlichrechtliche; Arbeitsgesetz; Spitäler; Betrieb; -ärzte; Anstalten; öffentlichrechtlichen; Verfügung; Assistenzärztinnen; VSAO-ZH; Betriebsteil; Betriebe; Entscheidungsbefugnis; Verantwortung; Anträge; VOLAZ; Ärztinnen; Dispositiv; AArGV; Arbeitsgesetzes; Angezeigten; Verfügt; Ziffer; Arbeitsverhältnis; Beschwerde; Spital; Ärzte; Geschäft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 443 (8C_79/2016)Art. 6 ArG; Art. 26 ArGV 3; Art. 57i-q RVOG; Art. 10 und Art. 11 der Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; missbräuchliche Verwendung und Analyse der elektronischen Infrastruktur; in unzulässiger Weise erworbene Beweismittel und Interessenabwägung; fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund schwerwiegender Gründe. Das RVOG und seine Ausführungsbestimmungen regeln Registrierung und Analyse von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, detailliert und abschliessend (E. 4). Im konkreten Fall hat die personenbezogene Auswertung namentlich aufgezeichneter Daten (Art. 57o RVOG) in unzulässiger Weise stattgefunden (E. 5.4). Weil ein unzulässiges Beweismittel vorliegt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 6.3). Im konkreten Fall durfte der Arbeitgeber das Resultat unrechtmässig erlangter Informationen verwerten (E. 6.4). Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen, nachdem der Angestellte nicht erlaubte Internetseiten übermässig häufig besucht hat (E. 7). Keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (E. 8). Dell'; Federale; Della; Lavoro; Forma; Ricorrente; Anche; Analisi; Consid; Persona; Tribunale; Internet; Amministrati; Contro; L'uso; Tratta; Delle; Essere; Elettronica; Legge; Rapporto; Tanto; Persone; Amministrativo; Hanno; Trattamento; Diritto; Legis; Riferimento; Parti

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2015/31Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Beschwerde; Überstunde; Überstunden; Arbeit; Beschwerdeführerin; Stunden; Beschwerdegegnerin; Überzeit; Geleistet; Mehrarbeit; Urteil; Arbeitgeber; Beziehungsweise; Geleistete; Geleisteten; Arbeitnehmer; Vorgesetzte; Vorinstanz; E-Mail; PVO-ETH; Leistung; Consid; Person; Gemeldet; Vorgesetzten; Betrag; Mehrstunden; Entschädigung; Mitarbeiter
B-2257/2010ArbeitnehmerschutzSchwerde; Beschwerde; Arbeit; Willigung; Gegnerin; Bewilligung; Degegnerin; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Tarbeit; Vorinstanz; Inventur; Verfügung; Führerin; Deführerin; Dienst; Schwerdeführerin; Inventuren; Externe; Gesuch; Beschwerdeführerin; Nehmer; Arbeitnehmer; Person; Dienstleister; Ternen; Externen; Beitgeber; Mitarbeitende
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