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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 12 LPGA de 2021

Art. 12 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 12 Personnes exerçant une activité lucrative indépendante

1 Est considéré comme exerçant une activité lucrative indépendante celui dont le revenu ne provient pas de l’exercice d’une activité en tant que salarié.

2 Une personne exerçant une activité lucrative indépendante peut simultanément avoir la qualité de salarié si elle reçoit un salaire correspondant.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 12 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2017.147AHV-Beiträge 2011 - 2014 - Nachzahlungsverfügungen / AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende pro 2011 - 2017Beschwerde; Beschwerdeführer; Selbständig; Selbständige; Einkommen; Schweiz; Recht; Erwerbstätigkeit; AK-Nr; Person; Beschwerdegegnerin; Verwaltung; Mitglied; Deutschland; Unselbständig; Verwaltungsrat; Verordnung; Arbeit; Sozialversicherung; Unselbständige; Ausgleich; Ausgleichskasse; Ausübt; Beschäftigung; Selbständiger; Einsprache; Beschwerdeführerin; Mitgliedstaaten; Solothurn; Rechtsvorschriften
SGIV 2016/212Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 13 Abs. 1 IVG, Art. 43 Abs. 1 ATSG. Bei einem Scheibenmeniskus handelt es sich nicht um ein Geburtsgebrechen, weshalb Art. 13 Abs. 1 IVG nicht anwendbar ist. In Bezug auf Art. 12 Abs. 1 IVG ist zu prüfen, ob der Scheibenmeniskus unbehandelt zu einem stabilen Zustand geführt hätte, der sich nachteilig auf die berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 16. Januar 2018, IV 2016/212). Beschwerde; Geburt; Geburtsgebrechen; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Medizinische; Eingliederung; Operation; Scheibenmeniskus; Massnahme; Kosten; Versicherte; IV-act; Geführt; Massnahmen; Zustand; Durchgeführt; Kapitel; Dieser; November; Hätte; Medizinischen; Meniskus; Skelett; Rahmen; Berufs; Erwerbsleben; Möglich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2016/212Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 13 Abs. 1 IVG, Art. 43 Abs. 1 ATSG. Bei einem Scheibenmeniskus handelt es sich nicht um ein Geburtsgebrechen, weshalb Art. 13 Abs. 1 IVG nicht anwendbar ist. In Bezug auf Art. 12 Abs. 1 IVG ist zu prüfen, ob der Scheibenmeniskus unbehandelt zu einem stabilen Zustand geführt hätte, der sich nachteilig auf die berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 16. Januar 2018, IV 2016/212). Beschwerde; Geburt; Geburtsgebrechen; Beschwerdeführerin; Medizinische; Beschwerdegegnerin; Eingliederung; Operation; Scheibenmeniskus; Massnahme; IV-act; Massnahmen; Zustand; Durchgeführt; Kapitel; Erwerbsleben; Skelett; Meniskus; Berufs; Aufgabe; Medizinischen; Vollendet; Operative; Durchgeführte; Anspruch; Belastung; Beeinträchtigung; Eingriff; Aufgabenbereich
SGMUV 2014/1Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. c EOG. Mutterschaftsentschädigung. Da die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit bereits vor der Niederkunft definitiv aufgegeben und sich bei der Ausgleichskasse abgemeldet hat, und auch nicht als arbeitslos gelten kann, besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2015, MUV 2014/1).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_577/2015.Entscheid vom 2. Juli 2015BesetzungPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachGeschäftsnr.MUV 2014/1ParteienA. ,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, Beschwerde; Selbstständig; Mutterschaft; Anspruch; Beschwerdeführerin; Mutterschaftsentschädigung; Selbstständige; Geburt; Erwerbstätigkeit; Geschäft; Zeitpunkt; Niederkunft; Entscheid; Geschäfts; Vorliegen; Arbeitslos; Aufgegeben; Materiell; Beschwerdegegnerin; Selbstständigen; Beitragszeit; Erfüllt; Abmeldung; Bestanden; Rahmenfrist; Arbeitslosentaggelder; Früheren; Mutterschaftsurlaub
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 97Art. 37 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 4 VwVG; rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Kommt die früher bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, kann deswegen weder die Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren verlangt noch die unentgeltliche Rechtsvertretung rückwirkend entzogen werden. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage (E. 3.5). Recht; Unentgeltliche; Unentgeltlichen; Verwaltungsverfahren; Sozialversicherung; IV-Stelle; Beschwerde; Verfahrens; Verfügung; Nachzahlung; Anspruch; Entscheid; Rückwirkend; Verbeiständung; Rechtsvertretung; Gesetzliche; Grundlage; Bedürftig; Hinweis; Rückerstattung; Rückwirkende; Rechtsvertreterin; Kantons; Hinweisen; Rechtsbeistand; Rechtspflege; Sozialversicherungsgericht; Enthält
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