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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 12 ATSG vom 2020

Art. 12 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 12 Selbstständigerwerbende

1 Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.

2 Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 12 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2017.147AHV-Beiträge 2011 - 2014 - Nachzahlungsverfügungen / AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende pro 2011 - 2017Beschwerde; Beschwerdeführer; Selbständig; Selbständige; Einkommen; Schweiz; Recht; Erwerbstätigkeit; AK-Nr; Person; Beschwerdegegnerin; Verwaltung; Mitglied; Deutschland; Unselbständig; Verwaltungsrat; Verordnung; Arbeit; Sozialversicherung; Unselbständige; Ausgleich; Ausgleichskasse; Ausübt; Beschäftigung; Selbständiger; Einsprache; Beschwerdeführerin; Mitgliedstaaten; Solothurn; Rechtsvorschriften
SGIV 2016/212Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 13 Abs. 1 IVG, Art. 43 Abs. 1 ATSG. Bei einem Scheibenmeniskus handelt es sich nicht um ein Geburtsgebrechen, weshalb Art. 13 Abs. 1 IVG nicht anwendbar ist. In Bezug auf Art. 12 Abs. 1 IVG ist zu prüfen, ob der Scheibenmeniskus unbehandelt zu einem stabilen Zustand geführt hätte, der sich nachteilig auf die berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 16. Januar 2018, IV 2016/212). Beschwerde; Geburt; Geburtsgebrechen; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Medizinische; Eingliederung; Operation; Scheibenmeniskus; Massnahme; Kosten; Versicherte; IV-act; Geführt; Massnahmen; Zustand; Durchgeführt; Kapitel; Dieser; November; Hätte; Medizinischen; Meniskus; Skelett; Rahmen; Berufs; Erwerbsleben; Möglich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2016/212Entscheid Art. 12 Abs. 1 IVG, Art. 13 Abs. 1 IVG, Art. 43 Abs. 1 ATSG. Bei einem Scheibenmeniskus handelt es sich nicht um ein Geburtsgebrechen, weshalb Art. 13 Abs. 1 IVG nicht anwendbar ist. In Bezug auf Art. 12 Abs. 1 IVG ist zu prüfen, ob der Scheibenmeniskus unbehandelt zu einem stabilen Zustand geführt hätte, der sich nachteilig auf die berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 16. Januar 2018, IV 2016/212). Beschwerde; Geburt; Geburtsgebrechen; Beschwerdeführerin; Medizinische; Beschwerdegegnerin; Eingliederung; Operation; Scheibenmeniskus; Massnahme; IV-act; Massnahmen; Zustand; Durchgeführt; Kapitel; Erwerbsleben; Skelett; Meniskus; Berufs; Aufgabe; Medizinischen; Vollendet; Operative; Durchgeführte; Anspruch; Belastung; Beeinträchtigung; Eingriff; Aufgabenbereich
SGMUV 2014/1Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. c EOG. Mutterschaftsentschädigung. Da die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit bereits vor der Niederkunft definitiv aufgegeben und sich bei der Ausgleichskasse abgemeldet hat, und auch nicht als arbeitslos gelten kann, besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2015, MUV 2014/1).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_577/2015.Entscheid vom 2. Juli 2015BesetzungPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachGeschäftsnr.MUV 2014/1ParteienA. ,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, Beschwerde; Selbstständig; Mutterschaft; Anspruch; Beschwerdeführerin; Mutterschaftsentschädigung; Selbstständige; Geburt; Erwerbstätigkeit; Geschäft; Zeitpunkt; Niederkunft; Entscheid; Geschäfts; Vorliegen; Arbeitslos; Aufgegeben; Materiell; Beschwerdegegnerin; Selbstständigen; Beitragszeit; Erfüllt; Abmeldung; Bestanden; Rahmenfrist; Arbeitslosentaggelder; Früheren; Mutterschaftsurlaub
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 97Art. 37 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 4 VwVG; rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Kommt die früher bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, kann deswegen weder die Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren verlangt noch die unentgeltliche Rechtsvertretung rückwirkend entzogen werden. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage (E. 3.5). Recht; Unentgeltliche; Unentgeltlichen; Verwaltungsverfahren; Sozialversicherung; IV-Stelle; Beschwerde; Verfahrens; Verfügung; Nachzahlung; Anspruch; Entscheid; Rückwirkend; Verbeiständung; Rechtsvertretung; Gesetzliche; Grundlage; Bedürftig; Hinweis; Rückerstattung; Rückwirkende; Rechtsvertreterin; Kantons; Hinweisen; Rechtsbeistand; Rechtspflege; Sozialversicherungsgericht; Enthält
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