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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 12 AIG vom 2022

Art. 12 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 12

Anmeldepflicht

1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Nie­derlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.

2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständi­gen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.

3 Der Bundesrat bestimmt die Anmeldefristen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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