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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 119 ZPO vom 2023

Art. 119 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 119

Gesuch und Verfahren

1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.

2 Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.

3 Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegen­partei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.

4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.

5 Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.

6 Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 119 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB230014Auskunft etc. / VorschussBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Daten; Gericht; Vorinstanz; Auskunft; Klage; Kostenvorschuss; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Auskunftsrecht; Beschwerdegegnerin; Gerichtskosten; Kostenvorschusses; Person; Anspruch; Klagen; Verfügung; Beschluss; Gesuch; Streitwert; Kanton; Aufl; Partei; Erhob; Akten
ZHRT220190RechtsöffnungGesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Urteil; Rechtsöffnung; Entscheid; Kantons; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Betreibung; Partei; Bundesgericht; Demande; Akten; Entscheidgebühr; Unentgeltliche; Rechtspflege; Kantonsgerichts; SchKG; Vorinstanzliche; Abzuweisen; Erwägungen; Erweist; Aufgr; Gesuchsgegners; Gerichtskosten; Richter; Frist; Betreibungsamt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190007Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2019 (CB190048-L)Beschwerde; Recht; Unentgeltliche; Beschwerdeführer; Bezirksgericht; Verfahren; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Aufsicht; Gesuch; Beschluss; Obergericht; Stadtammann; Rechtsbeistand; Bestellung; Mitwirkung; Rechtsbeistandes; Aufsichtsbeschwerde; Akten; Ausführungen; Mitwirkungspflicht; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Kantons; Urteil; Obergerichts; SchKG; Beschwerdegegner
ZHVB160013Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Unentgeltliche; Verfahren; Rechtspflege; Obergericht; Gericht; Partei; Gesuch; Antrag; Beschwerdeverfahren; Aufsicht; Anträge; Beschwerdeführers; Unterlagen; Entscheid; Verwaltungskommission; Verfügung; Frist; Bezirksgericht; Unentgeltlichen; Pfäffikon; Setze; Finanziellen; Darzulegen; Prozess; Zivil; Kantons; Behandlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 67 (4A_333/2022)
Regeste
Art. 117 lit. a ZPO ; unentgeltliche Rechtspflege; Mittellosigkeit; Sozialhilfebezug. Eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe muss nicht ohne Weiteres als genügender Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit gelten (E. 11.4).
Sozialhilfe; Beschwerde; Recht; Urteil; Gesuch; Bedürftigkeit; Bestätigung; Beschwerdeführer; Rechtspflege; Mittellosigkeit; Bezug; Unentgeltliche; Kommentar; Obergericht; Entscheid; Bundesgericht; Zivilprozessordnung; Verfahren; Prozesskosten; Berufung; Sozialhilfeleistungen; Sozialhilfebezug; Gesuchsgegner; Bezirks; Urteile; Unterlagen
146 III 284 (5A_714/2019)
Regeste
Art. 72 ff. BGG ; Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft. Die Beschwerde in Zivilsachen hemmt die formelle Rechtskraft eines Unterhaltsentscheids der oberen kantonalen Instanz von Gesetzes wegen nicht (E. 2).
Beschwerde; Rechtsmittel; Zivilsachen; Entscheid; Bundesgericht; Schweizer; Urteil; Ordentliches; Rechtskraft; Rechtsöffnung; Rechtskräftig; Unterhalt; Formell; Zivilprozessrecht; Appellationsgericht; Entscheide; Eheschutzentscheid; Kommentar; Zivilprozessordnung; Schweizerischen; Berufung; Gesetzes; Urteile; Vollstreckbar; SchKG; Aufschieben; Aufschiebende; Leistungs

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Huber Kommentar, Bd. I2016
Frank Emmel Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2016
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