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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 119 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 119 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220010Ehescheidung
ZHPC130051Ungültigkeit der EheBeschwerde; Recht; Einzelgericht; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Verfügung; Gewährung; Verfahren; Beklagten; Entscheid; Unentgeltlichen; Beschwerdeführerin; Persönlichen; Kantons; Namensänderung; Antrag; Beschwerdegegner; Parteien; Urteil; Bundesgericht; Akten; Hinweis; Bewilligen; Schweiz; Rechtshilfeweg; Bezirksgericht; Nachfolgend; Vorinstanzlichen; Obergericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.399Führerausweisentzug / verkehrspsychologische UntersuchungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Fahreignung; Recht; Polizist; Person; Polizei; Führerausweis; Polizisten; Verkehr; Motor; Gesuch; Rechtspflege; Fahrzeug; Unentgeltliche; Motorfahrzeug; Strassenverkehr; Solothurn; Fahreignungsuntersuchung; Polizeifahrzeug; Verkehrspsychologisch; Verfügung; Verkehrspsychologische; Untersuchung; Verwaltungsgericht; Vorsorglich; Charakterlich; Einkommen; Verkehrspsychologischen
BSVD.2017.151 (AG.2017.819)NamensänderungBeigeladene; Namens; Beigeladenen; Rekurrent; Familie; Familienname; Rekurrenten; Namensänderung; Familiennamen; Vorinstanz; Kinder; Verfahren; Entscheid; Rekurs; Kindes; Werden; Eltern; Mutter; Spreche; Gründe; Änderung; Namens; Seiner; Kosten; Interesse; Elterliche; Justizund; Sicherheitsdepartement; Beantragt; Familiennamens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 97 (5A_477/2010)Art. 30 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 ZGB; Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen. Der Wunsch einer 56-jährigen Person, nach der Adoption den bisherigen Familiennamen weiterzuführen, bringt die enge Verbindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit zum Ausdruck und genügt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um die Namensänderung zu bewilligen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3). Namens; Beschwerde; Adoption; Beschwerdeführerin; Recht; Familiennamen; Urteil; Namensänderung; Erwachsenen; Person; Rechtsprechung; Ausserrhoden; Appenzell; Bundesgericht; Persönlichkeit; Gesetzliche; Namensführung; Interesse; Erwachsenenadoption; Erworbenen; Namenswechsel; Bewilligen; Verwaltungsgericht; Beibehaltung; Familiennamens; Früheren; Zivilsachen; Wunsch; Kantons
130 II 169Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Einvernahme der Ex-Ehefrau als Auskunftsperson (Art. 12 lit. c VwVG) oder als Zeugin (Art. 14 VwVG, Art. 49 BZP); im vorliegenden Fall kein Teilnahmerecht des früheren Ehemannes. Die Zeugeneinvernahme ist im Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die strenge Strafsanktion wegen falschen Zeugnisses ein subsidiäres Beweismittel (E. 2.3.3). Während im Zivilprozess die Zeugeneinvernahme (Art. 42 ff. BZP) die Regel und der Einzug von Auskünften die Ausnahme bildet, verhält es sich im Verwaltungsprozess umgekehrt, kommt doch die Zeugeneinvernahme nur zum Zug, wenn der Sachverhalt auf andere Weise, beispielsweise durch Auskünfte von Drittpersonen, nicht hinreichend abgeklärt werden kann (E. 2.3.4). In sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18 VwVG sind auch Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen vorliegend nicht missbraucht und das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn sie zur Wahrung privater Interessen der Ex-Ehefrau den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Teilnahme an der Anhörung gebilligt hat (E. 2.3.5). Ehefrau; Ex-Ehefrau; Verwaltung; Verwaltungs; Zeugen; Beschwerde; Zeugeneinvernahme; Auskünfte; Beschwerdeführer; Auskunft; Einvernahme; Scheidung; Zeugnis; Schweiz; Gemeinschaft; Einbürgerung; Gehör; Sachverhalt; Eheliche; Hinreichend; Schweizer; Parteien; Beweis; Liegenden; Anhörung; Protokoll; Verwaltungsgericht; Recht; Teilnahme; Auskunftsperson
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