E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 119 ZGB vom 2022

Art. 119 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 119

176

Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

176 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

B. Güterrecht und Erbrecht >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 119 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220010Ehescheidung
ZHPC130051Ungültigkeit der EheBeschwerde; Recht; Einzelgericht; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Verfügung; Gewährung; Verfahren; Beklagten; Entscheid; Unentgeltlichen; Beschwerdeführerin; Persönlichen; Kantons; Namensänderung; Antrag; Beschwerdegegner; Parteien; Urteil; Bundesgericht; Akten; Hinweis; Bewilligen; Schweiz; Rechtshilfeweg; Bezirksgericht; Nachfolgend; Vorinstanzlichen; Obergericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.399Führerausweisentzug / verkehrspsychologische UntersuchungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Fahreignung; Recht; Polizist; Person; Polizei; Führerausweis; Polizisten; Verkehr; Motor; Gesuch; Rechtspflege; Fahrzeug; Unentgeltliche; Motorfahrzeug; Strassenverkehr; Solothurn; Fahreignungsuntersuchung; Polizeifahrzeug; Verkehrspsychologisch; Verfügung; Verkehrspsychologische; Untersuchung; Verwaltungsgericht; Vorsorglich; Charakterlich; Einkommen; Verkehrspsychologischen
BSVD.2017.151 (AG.2017.819)NamensänderungBeigeladene; Namens; Beigeladenen; Rekurrent; Familie; Familienname; Rekurrenten; Namensänderung; Familiennamen; Vorinstanz; Kinder; Verfahren; Entscheid; Rekurs; Kindes; Werden; Eltern; Mutter; Spreche; Gründe; Änderung; Namens; Seiner; Kosten; Interesse; Elterliche; Justizund; Sicherheitsdepartement; Beantragt; Familiennamens
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 97 (5A_477/2010)Art. 30 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 ZGB; Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen. Der Wunsch einer 56-jährigen Person, nach der Adoption den bisherigen Familiennamen weiterzuführen, bringt die enge Verbindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit zum Ausdruck und genügt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um die Namensänderung zu bewilligen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3). Namens; Beschwerde; Adoption; Beschwerdeführerin; Recht; Familiennamen; Urteil; Namensänderung; Erwachsenen; Person; Rechtsprechung; Ausserrhoden; Appenzell; Bundesgericht; Persönlichkeit; Gesetzliche; Namensführung; Interesse; Erwachsenenadoption; Erworbenen; Namenswechsel; Bewilligen; Verwaltungsgericht; Beibehaltung; Familiennamens; Früheren; Zivilsachen; Wunsch; Kantons
130 II 169Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Einvernahme der Ex-Ehefrau als Auskunftsperson (Art. 12 lit. c VwVG) oder als Zeugin (Art. 14 VwVG, Art. 49 BZP); im vorliegenden Fall kein Teilnahmerecht des früheren Ehemannes. Die Zeugeneinvernahme ist im Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die strenge Strafsanktion wegen falschen Zeugnisses ein subsidiäres Beweismittel (E. 2.3.3). Während im Zivilprozess die Zeugeneinvernahme (Art. 42 ff. BZP) die Regel und der Einzug von Auskünften die Ausnahme bildet, verhält es sich im Verwaltungsprozess umgekehrt, kommt doch die Zeugeneinvernahme nur zum Zug, wenn der Sachverhalt auf andere Weise, beispielsweise durch Auskünfte von Drittpersonen, nicht hinreichend abgeklärt werden kann (E. 2.3.4). In sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18 VwVG sind auch Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen vorliegend nicht missbraucht und das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn sie zur Wahrung privater Interessen der Ex-Ehefrau den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Teilnahme an der Anhörung gebilligt hat (E. 2.3.5). Ehefrau; Ex-Ehefrau; Verwaltung; Verwaltungs; Zeugen; Beschwerde; Zeugeneinvernahme; Auskünfte; Beschwerdeführer; Auskunft; Einvernahme; Scheidung; Zeugnis; Schweiz; Gemeinschaft; Einbürgerung; Gehör; Sachverhalt; Eheliche; Hinreichend; Schweizer; Parteien; Beweis; Liegenden; Anhörung; Protokoll; Verwaltungsgericht; Recht; Teilnahme; Auskunftsperson
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz