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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 119 OR de 2022

Art. 119 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 119

1 L’obligation s’éteint lorsque l’exécution en devient impossible par suite de circons­tances non imputables au débiteur.

2 Dans les contrats bilatéraux, le débiteur ainsi libéré est tenu de resti­tuer, selon les règles de l’enrichissement illégitime, ce qu’il a déjà reçu et il ne peut plus réclamer ce qui lui restait dû.

3 Sont exceptés les cas dans lesquels la loi ou le contrat mettent les risques à la charge du créancier avant même que l’obligation soit exé­cutée.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 119 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Klagte; Berufung; Klagten; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Partei; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Lichkeit; Recht; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Habe; Klage; Arbeitsverhältnis; Gerin; Planbonus; Missbräuchlich; Option; Netto
ZHHE220003Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; LIBOR; Zinsaustauschgeschäft; Partei; SARON; Negativ; Variable; Zinsaustauschgeschäfte; Parteien; Glaubhaft; Rahmenvertrag; Zinssatz; Variablen; Zinsen; Recht; Verfügung; Ziffer; Gericht; Referenzzins; Negativen; Massnahmen; Vorsorgliche; Gutzumachende; Vertrag; Swaps; Bezahlen; Einzelgericht; Schlossen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2021 95Kündigung / Lohnfortzahlung
AGAGVE 2008 73wirtschaftsgesetzes.einer unverschuldeten Teilunmöglichkeit für den Bewirtschafter, dievereinbarte Leistung zu erbringen. Nach Massgabe der vertraglichenBestimmungen dürfen in derartigen Fällen nicht sämtliche Beiträgeverweigert werden (Erw. II/1, 2, 4, 5). Träge; Leistung; Deführer; Schwerdeführer; Lichen; Lichkeit; Pflicht; Vertrag; Beschwerdeführer; Verträge; Möglichkeit; Landwirtschaft; Abgeltung; Leistungs; Vertragliche; Leistung; Recht; Abgeltungen; Fläche; Schulden; Beiträge; Parzelle; Partei; Unmöglichkeit; Vertraglichen; Stanz; Verschulden; Verpächter; Natur; Interesse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 243 (4A_562/2010)Art. 40a ff., 67 und 127 OR; Rückabwicklung eines widerrufenen Haustürgeschäfts; Verjährungsfrist. Der Anspruch auf Rückerstattung bereits empfangener Leistungen nach Art. 40f Abs. 1 OR ist bereicherungsrechtlicher Natur und unterliegt entsprechend der Verjährungsfrist nach Art. 67 OR, in Anlehnung an die Praxis zur Rückabwicklung von Verträgen, die mit Willens- oder Formmängeln behaftet sind, bzw. von suspensiv bedingten Verträgen nach Ausfall der Bedingung (E. 4). Vertrag; Rückabwicklung; Recht; Vertrags; Widerruf; Vertraglich; Verjährung; Vertragliche; Rückerstattung; Beschwerde; Bereicherung; Widerrufs; Leistung; Verträge; Verjährungsfrist; Obligationen; HARTMANN; Widerrufsrecht; Gültig; Bereicherungs; HARTMANN; Erbracht; Leistungen; Rechtsprechung; Rückerstattungsansprüche; Rückabwicklung; Obligationenrecht; Haftet; Verträgen
124 III 346Art. 336c OR. Der zeitliche Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR gilt auch im Falle einer ganzen oder teilweisen Betriebsschliessung (E. 1 und 2). Arbeit; Betrieb; Kündigung; Kündigungsschutz; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Betriebsschliessung; Sperrfristen; Zeitliche; Arbeitsvertrag; Recht; STAEHELIN; REHBINDER; Urteil; Arbeitsverhältnis; Annahme; VISCHER; Arbeitsleistung; STREIFF/VON; KAENEL; Gründen; BRÜHWILER; Zeitpunkt; Wirtschaftliche; Klagte; Verpflichtet; Zeitlichen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-221/2016Energie (Übriges)Beschwerde; Vorrang; Strom; Recht; Energie; Liefer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Schweiz; AArt; Über; Vorinstanz; Dispositiv; Verfügung; Verfahren; Urteil; Bezug; Vorranganspruch; Lieferung; Dispositiv-Ziffer; Nationale; Laufe; Laufenburg; Internationale; Staat; Grenzüberschreitende; Bezugs
A-5323/2015Energie (Übriges)Beschwerde; Strom; Beschwerdeführerin; Über; Recht; Grenzüberschreitend; Urteil; Grenzüberschreitende; Vorrang; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Übertragungsnetz; Verfahren; Partei; Kraftwerk; Bundesverwaltungsgericht; Energie; Verfügung; Kooperation; Grenzüberschreitenden; Liegende; Deutsche; BVGer; Schweiz; Kooperationsabkommen; Lieferung; Vorränge; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wolfgang WiegandBasler Kommentar, Obligationenrecht2007
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