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Obligationenrecht (OR)

Art. 119 OR vom 2022

Art. 119 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 119

1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als er­lo­schen.

2 Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuld­ner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerecht­fertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforde­rung.

3 Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzes­vor­schrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 119 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Klagte; Berufung; Klagten; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Partei; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Lichkeit; Recht; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Habe; Klage; Arbeitsverhältnis; Gerin; Planbonus; Missbräuchlich; Option; Netto
ZHHE220003Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; LIBOR; Zinsaustauschgeschäft; Partei; SARON; Negativ; Variable; Zinsaustauschgeschäfte; Parteien; Glaubhaft; Rahmenvertrag; Zinssatz; Variablen; Zinsen; Recht; Verfügung; Ziffer; Gericht; Referenzzins; Negativen; Massnahmen; Vorsorgliche; Gutzumachende; Vertrag; Swaps; Bezahlen; Einzelgericht; Schlossen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2021 95Kündigung / Lohnfortzahlung
AGAGVE 2008 73wirtschaftsgesetzes.einer unverschuldeten Teilunmöglichkeit für den Bewirtschafter, dievereinbarte Leistung zu erbringen. Nach Massgabe der vertraglichenBestimmungen dürfen in derartigen Fällen nicht sämtliche Beiträgeverweigert werden (Erw. II/1, 2, 4, 5). Träge; Leistung; Deführer; Schwerdeführer; Lichen; Lichkeit; Pflicht; Vertrag; Beschwerdeführer; Verträge; Möglichkeit; Landwirtschaft; Abgeltung; Leistungs; Vertragliche; Leistung; Recht; Abgeltungen; Fläche; Schulden; Beiträge; Parzelle; Partei; Unmöglichkeit; Vertraglichen; Stanz; Verschulden; Verpächter; Natur; Interesse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 243 (4A_562/2010)Art. 40a ff., 67 und 127 OR; Rückabwicklung eines widerrufenen Haustürgeschäfts; Verjährungsfrist. Der Anspruch auf Rückerstattung bereits empfangener Leistungen nach Art. 40f Abs. 1 OR ist bereicherungsrechtlicher Natur und unterliegt entsprechend der Verjährungsfrist nach Art. 67 OR, in Anlehnung an die Praxis zur Rückabwicklung von Verträgen, die mit Willens- oder Formmängeln behaftet sind, bzw. von suspensiv bedingten Verträgen nach Ausfall der Bedingung (E. 4). Vertrag; Rückabwicklung; Recht; Vertrags; Widerruf; Vertraglich; Verjährung; Vertragliche; Rückerstattung; Beschwerde; Bereicherung; Widerrufs; Leistung; Verträge; Verjährungsfrist; Obligationen; HARTMANN; Widerrufsrecht; Gültig; Bereicherungs; HARTMANN; Erbracht; Leistungen; Rechtsprechung; Rückerstattungsansprüche; Rückabwicklung; Obligationenrecht; Haftet; Verträgen
124 III 346Art. 336c OR. Der zeitliche Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR gilt auch im Falle einer ganzen oder teilweisen Betriebsschliessung (E. 1 und 2). Arbeit; Betrieb; Kündigung; Kündigungsschutz; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Betriebsschliessung; Sperrfristen; Zeitliche; Arbeitsvertrag; Recht; STAEHELIN; REHBINDER; Urteil; Arbeitsverhältnis; Annahme; VISCHER; Arbeitsleistung; STREIFF/VON; KAENEL; Gründen; BRÜHWILER; Zeitpunkt; Wirtschaftliche; Klagte; Verpflichtet; Zeitlichen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-221/2016Energie (Übriges)Beschwerde; Vorrang; Strom; Recht; Energie; Liefer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Schweiz; AArt; Über; Vorinstanz; Dispositiv; Verfügung; Verfahren; Urteil; Bezug; Vorranganspruch; Lieferung; Dispositiv-Ziffer; Nationale; Laufe; Laufenburg; Internationale; Staat; Grenzüberschreitende; Bezugs
A-5323/2015Energie (Übriges)Beschwerde; Strom; Beschwerdeführerin; Über; Recht; Grenzüberschreitend; Urteil; Grenzüberschreitende; Vorrang; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Übertragungsnetz; Verfahren; Partei; Kraftwerk; Bundesverwaltungsgericht; Energie; Verfügung; Kooperation; Grenzüberschreitenden; Liegende; Deutsche; BVGer; Schweiz; Kooperationsabkommen; Lieferung; Vorränge; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wolfgang WiegandBasler Kommentar, Obligationenrecht2007
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